BGH,
Beschl. v. 1.7.2004 - 3 StR 179/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 179/04
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli
2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 4. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nötigung in
Tateinheit mit
Verstoß gegen § 18 Satz 2 i. V. m. § 20
Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz" zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Mit
seiner Revision
beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung
sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der
Antragsschrift des
Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Strafausspruch
kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum
Nachteil
des Angeklagten erwogen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist
(UA
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S. 17). Der Angeklagte ist am 1. Juni 2003, und damit vor der
Hauptverhandlung,
24 Jahre alt geworden. Die im Erziehungsregister eingetragenen
Belastungen
(UA S. 5/6) durften deshalb nur dann gegen ihn verwertet werden,
wenn daneben auch Eintragungen im Zentralregister vorhanden sind
(§ 63
Abs. 2 BZRG). Das ist nicht der Fall. Die auf Jugendarrest wegen
Zuwiderhandlung
gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 20.12.1999 lautende Entscheidung
(UA S. 5) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister
einzutragen.
Jugendarrest ist auch kein Strafarrest i.S.d. § 63 Abs. 2 BZRG
(vgl. § 9
WStG). Die in dem früheren Auszug aus dem Erziehungsregister
enthaltenen
Eintragungen durften deshalb nach der Vollendung des 24. Lebensjahres
nicht
mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH
Beschluss
vom 06.07.1995 - 1 StR 312/95; Brunner/Dölling JGG 10. Auflage
vor § 97
Rdnr. 6, 10).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne
Berücksichtigung
der Vorbelastungen auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt
hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |