Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.7.2004 - 4 StR 226/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 226/04
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 2. März 2004 im Strafausspruch
und im Ausspruch über den Verfall mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Jahren verurteilt, den "Verfall" eines Geldbetrages in Höhe von
3.500 Euro angeordnet und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittelmengen
sowie weiterer tatbezogener Gegenstände erklärt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei
nicht nur Kurier in Bezug auf die großen Betäubungsmittelmengen gewesen,
die in dem von ihm übernommenen Pkw in einem doppelten Boden versteckt
waren, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und stellt sich
nicht lediglich als eine bloße Vermutung dar.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, er habe "zur
Beschaffung der Betäubungsmittel wenigstens eine weitere Person miteinbezogen,
welche das mit Drogen beladene Tatfahrzeug auf dem Wal-Mart-
Parkplatz bei Wiesbaden abstellte" (UA 16). Daß der Angeklagte andere, nicht
bereits tatbereite Personen in die Tatbegehung verstrickt hat, ist jedoch nicht
belegt. Vielmehr liegt es nahe, daß der Pkw mit den darin versteckten Betäubungsmitteln
entweder von dem Verkäufer selbst oder durch einen von diesem
bestimmten Kurier zum Übergabeort gebracht wurde. Darin könnte ein straferhöhender
Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten nicht gesehen werden.
Schon angesichts der Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe
kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dieser Erwägung
beruht.
3. Auch die Anordnung des "Verfalls" (richtig: erweiterter Ersatzverfall
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. §§ 73 a, 73 d StGB) hat keinen Bestand, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Die Anordnung des
erweiterten Verfalls setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung
von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der
- 4 -
erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG,
Beschluß vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95). Diese Überzeugung hat das
Landgericht hinsichtlich des bei dem Angeklagten nach seiner Festnahme sichergestellten
Geldes (2.070,04 Euro sowie 1.000 US-Dollar im Umtauschwert
von 822,37 Euro) gerade nicht gewonnen. Vielmehr ist es insoweit aufgrund
einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Bargeld,
"soweit es sich um EUR handelte, von seinem Bruder und einem Bekannten
zum Ankauf einer Kasse und eines Flachbildschirms erhalten" hatte
(UA 11); ferner hat das Landgericht - wie der Senat einer zulässig erhobenen
Verfahrensbeschwerde entnimmt - als wahr unterstellt, daß der Angeklagte
von einem Bekannten 800 € für einen gemeinsamen Urlaub erhalten hatte. Die
Strafkammer hat demgemäß die Anordnung des erweiterten Verfalls von 3.500
Euro auch nicht auf die sichergestellten Gelder gestützt, sondern hat die Maßnahme
damit begründet, daß der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage
des Zeugen E. aus früheren, nicht verfahrensgegenständlichen Amphetamingeschäften
mit diesem mindestens einen Betrag in jener Höhe erlangt hat
(UA 16). Dies könnte die Anordnung des erweiterten (Ersatz)Verfalls jedoch
nur rechtfertigen, wenn ein entsprechender Vermögenswert bei Begehung der
Anknüpfungstat (hier: 24. Juni 2003) beim Angeklagten noch vorhanden war
(BGH NStZ 2003, 422, 423; BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4; Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 73 d Rdn. 11, 17). Daß dies hier der Fall war, ist
nicht festgestellt. Die dem Angeklagten zweckgebunden zur Verfügung gestellten
Gelder, die ihm - wovon nach den Feststellungen auszugehen ist - nicht
gehörten (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7), müssen dabei außer
Betracht bleiben.
- 5 -
Über die Strafe und die Anordnung eines Verfalls ist daher neu zu entscheiden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de