BGH,
Beschl. v. 1.7.2005 - 5 StR 192/05
5 StR 192/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1.7.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.07.2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 24.01.2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von
Betäubungsmitteln zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die
dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der
Einzelstrafen
richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich der
Gesamtfreiheitsstrafe
einen Teilerfolg.
1. Der drogenabhängige, bisher lediglich mit einer Geldstrafe
in Höhe
von fünf Tagessätzen belegte Angeklagte hat vom 16.
Dezember 2003 bis
zum 28. Februar 2004 in 15 Fällen jeweils zwischen 12,5 und 25
Gramm Heroingemisch
auf Bestellung des S bei seinem Freund M gekauft
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und unmittelbar an S übergeben. Er verschaffte sich dadurch
eine sichere,
auch den Bezug auf Kredit umfassende Lieferquelle und in vier
Fällen
durch zum Teil verschleierte Einbehalte Heroin für den
Eigenbedarf oder eine
Reduzierung seiner Schulden bei M . Das Landgericht hat die
Gesamtfreiheitsstrafe
unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun
Monaten in Ansehung des engen zeitlichen, örtlichen und
situativen Zusammenhangs
sowie der Tatsache gebildet, daß der Angeklagte
„innerhalb eines
kurzen strafrechtlich relevanten Zeitraumes eine erhebliche
Betäubungsmittelmenge
im bedeutenden Geschäftsvolumen der Verbreitung in
Aussiedlerkreisen
zuführte“.
2. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer
beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus
generalpräventiven Gründen nur
im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und
daß bereits in der erhöhten Strafdrohung des von der
Strafkammer bei nicht
gravierender Überschreitung der Grenze zur nicht geringen
Menge herangezogenen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generalpräventive
Erwägungen des Gesetzgebers
zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur
Strafschärfung
herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs.
1 Generalprävention
5).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Gesamtfreiheitsstrafe
auf der Grundlage der Feststellungen zu den Taten und der
Persönlichkeit
des Angeklagten zuzumessen haben. Dabei wird zu beachten sein,
daß eine
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ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und
Gesamtstrafe einer
eingehenden Begründung bedarf (vgl. Schäfer, Praxis
der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 661 m.w.N.).
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