BGH,
Beschl. v. 1.7.2009 - 2 StR 84/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 84/09
vom
1. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 30. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Beisichführen
eines Totschlägers entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen
eines zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in
Tateinheit stehenden Vergehens des unerlaubten
„Beisichführens“ eines
Totschlägers zu entfallen. Bei einem Teleskopschlagstock
handelt es sich nicht um einen Totschläger im Sinne der Anlage
2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH NStZ 2004, 111). Die in
diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die
Gesamtfreiheitsstrafe haben trotz Änderung des Schuldspruchs
Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer
bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafe
verhängt hätte.
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Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.5 der
Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm und dem
Mitangeklagten R. insgesamt erworbene Menge Kokain und die von ihnen
mitgeführten Waffen nicht wegen eines
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Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG verurteilt wurde,
beschwert ihn nicht.
Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO
ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels
nicht veranlasst.
3
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Schmitt |