BGH,
Beschl. v. 1.6.2010 - 3 StR 167/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 167/10
vom
1. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld
vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete
Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch
eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2
StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der
geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach
§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs.
1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da
sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat
(vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit
sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die
Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des
Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung
anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.
Sost-Scheible von Lienen Hubert
Schäfer Mayer |