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BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 507/04
vom
1.03.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bankrotts u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1.03.2005 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 2004
wird dem Angeklagten Sch. auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen Konkursverschleppung,
Bankrotts in zwei Fällen und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten verurteilt; den Angeklagten Sch. wegen Konkursverschleppung,
Bankrotts in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen dieses
Urteil gerichtete, nachträglich auf die Verurteilung wegen Untreue und den
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Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten H. und die auf eine
Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch.
haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Angeklagten H. ist offensichtlich unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Verurteilung des Angeklagten Sch. begegnet im Schuldspruch
wegen Konkursverschleppung und Bankrotts bzw. Beihilfe zur Untreue
und im Strafausspruch Bedenken; diese führen jedoch im Ergebnis nicht zur
Aufhebung des Urteils.
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und Bankrotts
ist zu bemerken:
Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das Landgericht
zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines Überschuldungsstatus
erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2;
BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320). Dieser wird indes nicht mitgeteilt.
Allerdings läßt sich aus der Gesamtheit der im Urteil mitgeteilten Umstände
entnehmen, daß das Landgericht auf der Grundlage der für einen Überschuldungstatus
maßgeblichen Tatsachen das Vorliegen einer Überschuldung
ausreichend sicher festgestellt hat.
b) Soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt
hat (UA S. 103), der Angeklagte Sch. habe "zu der von der Angeklagten
H. begangenen Untreue im besonders schweren Fall Hilfe geleistet",
ist diese Formulierung zwar mißverständlich, die Urteilsgründe ergeben
jedoch noch hinreichend, daß das Landgericht die Beihilfehandlung des Angeklagten
als solche als besonders schweren Fall gewertet hat.
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c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, daß das Landgericht den Strafrahmen
des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.F. lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2,
49 StGB gemildert (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate), eine weitere
Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 StGB (ein Monat bis fünf
Jahre und sieben Monate) aber nicht in Betracht gezogen hat. Bei einem Gehilfen,
der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in
einem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung
nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu erörtern,
es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des Treueverhältnisses
Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR
StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Die Urteilsausführungen (UA S. 105) belegen
jedoch, daß das Landgericht allein die Art und Weise seines Tatbeitrags zum
Anlaß genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen.
Die weitere Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert
werden müssen. Der Bestand des Strafausspruchs wird hierdurch nicht
gefährdet, da die insoweit verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre und ein Monat)
auch unter Berücksichtigung des nochmals gemilderten Strafrahmens angemessen
erscheint (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Dies gilt insbesondere, weil
das Landgericht eine nach dem Verfahrensgang nicht vorliegende rechtsstaatswidrige
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Verfahrensverzögerung angenommen und eine dementsprechende Milderung
der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK vorgenommen hat.
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