BGH,
Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 507/04
vom
1.03.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bankrotts u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1.03.2005
gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 2004
wird dem Angeklagten Sch. auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen Konkursverschleppung,
Bankrotts in zwei Fällen und Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten verurteilt; den Angeklagten Sch. wegen
Konkursverschleppung,
Bankrotts in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen
dieses
Urteil gerichtete, nachträglich auf die Verurteilung wegen
Untreue und den
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Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten H. und die
auf eine
Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten Sch.
haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Angeklagten H. ist offensichtlich
unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Verurteilung des Angeklagten Sch. begegnet im Schuldspruch
wegen Konkursverschleppung und Bankrotts bzw. Beihilfe zur Untreue
und im Strafausspruch Bedenken; diese führen jedoch im
Ergebnis nicht zur
Aufhebung des Urteils.
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und
Bankrotts
ist zu bemerken:
Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das
Landgericht
zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung
eines Überschuldungsstatus
erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1
und 2;
BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320). Dieser wird indes nicht
mitgeteilt.
Allerdings läßt sich aus der Gesamtheit der im
Urteil mitgeteilten Umstände
entnehmen, daß das Landgericht auf der Grundlage der
für einen Überschuldungstatus
maßgeblichen Tatsachen das Vorliegen einer
Überschuldung
ausreichend sicher festgestellt hat.
b) Soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung
ausgeführt
hat (UA S. 103), der Angeklagte Sch. habe "zu der von der Angeklagten
H. begangenen Untreue im besonders schweren Fall Hilfe geleistet",
ist diese Formulierung zwar mißverständlich, die
Urteilsgründe ergeben
jedoch noch hinreichend, daß das Landgericht die
Beihilfehandlung des Angeklagten
als solche als besonders schweren Fall gewertet hat.
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c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, daß das Landgericht den
Strafrahmen
des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.F.
lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2,
49 StGB gemildert (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate), eine
weitere
Strafrahmenverschiebung gemäß §§
28 Abs. 1, 49 StGB (ein Monat bis fünf
Jahre und sieben Monate) aber nicht in Betracht gezogen hat. Bei einem
Gehilfen,
der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst
in
einem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist
eine Strafmilderung
nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27
Abs. 2 StGB zu erörtern,
es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des
Treueverhältnisses
Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54;
BGHR
StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Die Urteilsausführungen
(UA S. 105) belegen
jedoch, daß das Landgericht allein die Art und Weise seines
Tatbeitrags zum
Anlaß genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe
zu verurteilen.
Die weitere Strafrahmenmilderung gemäß § 28
Abs. 1 StGB hätte daher erörtert
werden müssen. Der Bestand des Strafausspruchs wird hierdurch
nicht
gefährdet, da die insoweit verhängte Einzelstrafe
(zwei Jahre und ein Monat)
auch unter Berücksichtigung des nochmals gemilderten
Strafrahmens angemessen
erscheint (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Dies gilt
insbesondere, weil
das Landgericht eine nach dem Verfahrensgang nicht vorliegende
rechtsstaatswidrige
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Verfahrensverzögerung angenommen und eine dementsprechende
Milderung
der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe
gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK vorgenommen hat.
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