BGH,
Beschl. v. 1.3.2006 - 1 StR 25/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 25/06
vom 1.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.03.2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 16. September 2005 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der
Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die
ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird. Der Ausspruch
über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen. Im
Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen
Auslagen zu tragen.
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