BGH,
Beschl. v. 1.3.2007 - 3 StR 6/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 6/07 vom 1.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.3.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 22. März 2006 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in
51 Fällen und des Diebstahls in Tateinheit mit
Amtsanmaßung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nur wegen 14
der unter Ziffern II. 4. und 5. der Urteilsgründe
festgestellten Betrugstaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier
Monaten verurteilt worden ist. Soweit auf UA S. 50 von 16
Fällen die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches
Schreibversehen.
Die Entscheidungsformel war dahingehend neu zu fassen, dass im Hinblick
auf die Betrugstaten das Regelbeispiel der
Gewerbsmäßigkeit zu entfallen hatte (vgl. BGHSt 27,
287, 289). Gleiches gilt für den Hinweis auf die
Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB (vgl.
OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958).
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