BGH,
Beschl. v. 1.10.2007 - 3 StR 384/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 384/07
vom
1.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 1. Oktober 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 16. Mai 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, der Beihilfe zum
Diebstahl und der Begünstigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch zum Fall II. Tatkomplex 6 der
Urteilsgründe und im Ausspruch über die aus den in
den Tatkomplexen II. 6 und 7 verhängten Einzelstrafen
gebildete Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem
amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Au-
1
- 3 -
ßerdem hat es gegen ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei
Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht
Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgründe
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts rissen die Mitangeklagten
Cr. , Ca. und A. sowie die gesondert Verfolgten P. , Cat. und B. in
einer Filiale der Deutschen Post AG in R. einen Geldautomaten aus
seiner Verankerung, transportierten ihn mit einem LKW in ein entfernt
gelegenes Waldstück und schweißten ihn dort auf.
Sodann teilten sie das in dem Geldautomaten enthaltene Geld unter sich
auf und fuhren mit einem zuvor gestohlenen PKW aus dem
Waldstück in eine nahe gelegene Ortschaft. Dort stellten sie
den PKW ab. Sodann rief einer der Täter den Angeklagten an und
bat ihn, sie abzuholen. Der Angeklagte, der zuvor an vergleichbaren
Diebstählen der Bande teilgenommen hatte, wegen einer
Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe aber nicht mehr an
solchen mitwirken wollte, begab sich mit seinem PKW zu dem angegebenen
Treffpunkt. Obwohl die Kleidung der Täter wegen des
Aufschweißens des Geldautomaten auffällig roch und
der Angeklagte hieraus den Schluss zog, dass diese wieder nach dem
früheren Muster einen Geldautomaten entwendet hatten, brachte
er die Täter mit seinem PKW nach H. .
3
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte danach
nicht wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, § 27
Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Diebstahl war zu dem Zeit-
4
- 4 -
punkt, in dem der Angeklagte tätig wurde, bereits beendet.
Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung
geleistet werden, auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann
nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den
entwendeten Gegenständen nach den Umständen des
Einzelfalls gefestigt und gesichert hat (BGH NStZ 2001, 88, 89). Dies
war hier bereits der Fall, als der Angeklagte angerufen wurde und sich
zu den Tätern begab. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das
Diebesgut nicht mehr im unmittelbaren Herrschaftsbereich des
Berechtigten, es war diesem vielmehr bereits entzogen. Direkte
Eingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers
bestanden nicht mehr. Die neue Sachherrschaft der Täter war
gefestigt, zumal diese sich nicht nur vom eigentlichen Tatort sondern
sogar schon aus dem Waldstück entfernt hatten, in welchem sie
zuvor den gestohlenen Geldautomaten aufgeschweißt und die
Beute unter sich aufgeteilt hatten.
5
c) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen lediglich der Begünstigung
gemäß § 257 Abs. 1 StGB schuldig.
6
Der Angeklagte trug objektiv dazu bei, die durch die Vortat erlangten
Vorteile zu sichern, indem er die Täter nach Beendigung des
Diebstahls mit seinem PKW abholte und nach H. brachte. Subjektiv
handelte er in der erforderlichen Vorteilssicherungsabsicht, da es ihm
darauf ankam, seine Landsleute, deren Kleidung nach dem
Schweißvorgang auffällig roch, mit dem Diebesgut in
Sicherheit zu bringen.
7
d) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen
Hauptverhandlung noch Feststellungen zum Schuldspruch getroffen werden
können, die zu einer ande-
8
- 5 -
ren rechtlichen Bewertung der Tat führen. Er ändert
deshalb den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO).
Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der
geständige Angeklagte auch bei einem entsprechenden
rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
der Einzelstrafe, auf die das Landgericht im Fall II. Tatkomplex 6 der
Urteilsgründe erkannt hat, sowie der Gesamtstrafe, die aus den
in den Fällen II. Tatkomplexe 6 und 7 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen gebildet
worden ist. Die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der
Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden
(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere
Feststellungen hierzu darf der neue Tatrichter treffen, soweit sie den
bisherigen nicht widersprechen.
9
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer |