BGH,
Beschl. v. 1.10.2008 - 2 StR 344/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 344/08
vom
1. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren Falls
des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus
§ 212 StGB ergebenden Strafrahmen hat es
gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
und weiter nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und
ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und
fünf Monaten ausgegangen. Es hat dabei nicht erkennbar
geprüft, ob bereits unter Heranziehung eines der bejahten
vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen
Milderungsgründen ein sonstiger minderschwerer Fall des
§ 213 StGB vorliegt. Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich
durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren
vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei
Monate bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben
können (vgl. Senat BGH
- 3 -
NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.). Der Senat
schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte
Tatgeschehen und die sonstigen Strafzumessungsgründe der
Kammer aus, dass die verhängte moderate Freiheitsstrafe von
drei Jahren von Erwägungen zur - geringfügig -
höheren Unter- bzw. Obergrenze des Strafrahmens beeinflusst
war.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Cierniak Schmitt |