BGH,
Beschl. v. 1.9.2005 - 4 StR 292/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 292/05
vom
1.9.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.09.2005
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der
Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr
in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11.01.2005 im Schuld- und
Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
gefährlichen
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Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und ein Jahr sechs Monate)
verurteilt;
außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach
§§ 69, 69 a StGB sowie Einziehungs-
und Verfallsanordnungen getroffen. Die hiergegen eingelegte Revision
des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts
vom 28.06.2005 weitgehend unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Sie hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 31.08.2005 wird das
Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen
Feststellungen
belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1
StGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit
Gefährdungsvorsatz
auf den Polizeibeamten zu (UA 7). Dies reicht nach neuerer
Rechtsprechung
für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr nicht aus,
denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem
bewusst zweckwidrigen
Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass
es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als
Waffe oder Schadenswerkzeug
- missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 f.; vgl. auch Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9).
Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe
führt zur Aufhebung
der Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen bleibt die
Maßregelanordnung trotz der
Einstellung bestehen, da die Voraussetzungen für eine
Entziehung der Fahrer-
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laubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wie vor vorliegen
(§ 69
Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB). Der Angeklagte hat versucht, sich
seiner Festnahme
wegen des Betäubungsmitteldelikts und dem Auffinden der im
Fahrzeug
befindlichen Betäubungsmittel durch die ihn verfolgenden
Polizeibeamten zu
entziehen, indem er mit einer Geschwindigkeit von teilweise mehr als
100 km/h
unter Missachtung der Verkehrsregelung durch Lichtzeichensignalanlagen,
Gefährdung eines Polizeibeamten und Beschädigung
eines Fahrzeugs durch
das Stadtgebiet fuhr. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, die
Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen
unterzuordnen (vgl.
BGH, Beschl. v. 27.04.2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957 f.).
Tepperwien Maatz
Athing
Solin-Stojanovi Sost-Scheible |