BGH,
Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 264/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 264/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
hier: Revisionen der Angeklagten C. P. und S.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. September
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten C. P. und S. gegen das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar 2009 werden
verworfen; jedoch wird der Strafausspruch, auch soweit es den
Mitangeklagten M. P. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die
in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1
auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten C. P. und S. sowie den
Mitangeklagten M. P. des Mordes in Tateinheit mit schwerer
räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig gesprochen;
gegen C. P. hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten, gegen S. eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten und
gegen M. P. eine solche von neun Jahren verhängt. Die
hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten C. P. und S.
führen nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3 -
Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die von den
Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft
zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der
Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG
§ 52 a Anrechnung 3). Da hier nur ein
Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der
Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
selbst. Nach § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den
Mitangeklagten M. P. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision
eingelegt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 103 Ziff. 51).
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Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473
Abs. 4 StPO oder § 74 JGG besteht nicht.
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Sost-Scheible Pfister Huber
Schäfer Mayer |