BGH,
Beschl. v. 1.9.2009 - 5 StR 312/09
5 StR 312/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 17. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Das Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer
zureichend erörterte Leistungsverhalten der zur Tatzeit
erheblich alkoholisierten Angeklagten, insbesondere ihre gelungene
Flucht über den Balkon der im zweiten Obergeschoss gelegenen
Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81;
Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die
Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung
eines Sachverständigen noch nicht als durchgreifender
Rechtsfehler dar.
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Schneider König |