BGH,
Beschl. v. 10.8.2004 - 3 StR 243/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 243/04
vom
10. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag
- am 10. Au-
gust 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil der
auswär-
tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers
vom 29. März 2004 im Maßr egelausspruch mit den
zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
ver wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-
schädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
an-
geordnet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
vom Angeklagten erho-
benen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
dur chgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung
der
Maßregel hält der rechtlichen Nachprüfung
hingegen nicht stand. Die
Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in
einem
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nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.
Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem
länger an-
dauernden, nicht nur vorüber gehenden geistigen Defekt
beruhenden Schuldun-
fähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung
der Schuldfähigkeit (§ 21
StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine
rechtswidrige Tat began-
gen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB
rechtfertigenden dauer-
haften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in
einem ursächlichen und
symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß
die Gesamtwürdi-
gung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des
zur Schuldunfähigkeit
oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden
Zustandes - eine über
die bloße Möglichkeit hinausgehende
Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w.
N.).
Das Landgericht hat seine Über zeugung, die
Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen
(§ 21
StGB) und dieser sei aufgr und dieses Zustands für die
Allgemeinheit gefährlich
(§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide
"unter einer schweren Psy-
chose oder einer schwer sten Persönlichkeitsstörung
im Sinne einer Bor derline-
Persönlichkeit" ( UA S. 11, 16). Damit sind die
Voraussetzungen einer Unter-
bringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem
der in § 20 StGB
genannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung
notwendige länger
andauernde Zustand des Angeklagten beruht (Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl.
§ 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies
offenbleiben (vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ver mag der Senat
ange-
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sichts der unzureichenden Dar legungen im angefochtenen Urteil nicht
festzu-
stellen.
Schließt sich das Landgericht - wie hier - ohne weitere
eigene Erwägun-
gen den Ausführ ungen des Sachverständigen an,
muß es im Urteil die wesent-
lichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des
Sachverständigen bei der
Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so
wiedergeben, wie dies
zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit er-
forderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hier zu reichen
die tat-
sächlichen Angaben, die das Landgericht bei der
Erörterung der Schuldfähig-
keit des Angeklagten macht (UA S. 10 f.) , nicht aus. Dies gilt auch,
wenn man
sie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die
das
Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der
Gefährlichkeit des An-
geklagten mitteilt (UA S. 16). Für diese Wertungen fehlt es in
dem Urteil an
tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
Über die Maßregel muß deshalb erneut
befunden werden. Dabei wird
der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Ar t und Anlaß
der bisher vom
Angeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie
Feststellun-
gen über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der
Vergangenheit
betriebenen Rauschmittelmißbrauchs zu treffen.
Tolksdorf
Pfister von Lienen
Becker Huber t
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