BGH,
Beschl. v. 10.8.2005 - 2 StR 219/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 219/05
vom
10.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.08.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 24.02.2005 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs
Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den
Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält jedoch der sachlich-rechtlichen
Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a.
ausgeführt:
"Die strafschärfende Bewertung des Vorverhaltens des
Angeklagten im
Rahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau als Höhepunkt eines
jahrelangen
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Martyriums (UA S. 12) findet in den Urteilsfeststellungen keine
ausreichende
Stütze. Zwar darf nicht angeklagtes und nicht abgeurteiltes
Vorverhalten strafschärfend
gewertet werden. Jedoch ist dies nur zulässig, wenn es so genau
mitgeteilt wird, dass dem Revisionsgericht die erforderliche
Nachprüfung ermöglicht
wird (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rn. 40;
OLG Köln NStZ
2003, 421). Das Landgericht hat jedoch lediglich unspezifisch
festgestellt, dass
der Beschwerdeführer unter alkoholischer Beeinflussung seine
Ehefrau mit unberechtigter
aggressiver Eifersucht verfolgt hat und sie vielfach Schläge
ertragen
hat (UA S. 4, 11). Konkrete Feststellungen, wann und wie oft es zu
Tätlichkeiten
gekommen ist und welche Folgen sie hatten, fehlen dagegen.
Die straferschwerend berücksichtigten
generalpräventiven Erwägungen
der Strafkammer halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht
stand. Es fehlen
bereits Ausführungen dahin, dass eine
gemeinschaftsgefährliche Zunahme
solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen,
festgestellt worden
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ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den
Gemeinschaftsschutz
besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Generalprävention
2, 3, 4, 6 und 7). Gerade bei Taten in einer Konfliktlage, wie hier der
Trennung
der Geschädigten von dem Angeklagten, liegt der Gedanke der
Generalprävention
eher fern (vgl. LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 32)."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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