BGH,
Beschl. v. 10.12.2008 - 5 StR 551/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz
vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch
ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 31) offenbar gewollte
Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten der
verhängten Freiheitsstrafe führt im Ergebnis nicht
zur Abänderung des Urteils. Denn die Anordnung über
die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel
könnte nicht bestehen bleiben, weil sich der nach der
Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug durch die vom
Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat. Insoweit
führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 17.
November 2008 aus:
„Die Begründung des Landgerichts für die
Festsetzung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe auf
ein Jahr und sechs Monate lässt nicht erkennen, dass
§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. beachtet
worden ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB
‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass
nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung
eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB möglich ist, also eine Halb-
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strafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die
zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine
solche Entscheidung auch treffen wird, kommt es nicht an.
Aus der Begründung der Maßregel und den
Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten
ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die
sachverständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist,
dass die Therapie mindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der
konkreten Umstände, insbesondere der langjährigen
Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auch rechtsbedenkenfrei.
Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr
wäre die Höhe des vor der Unterbringung zu
vollziehenden Teils der Strafe auf neun Monate zu bestimmen. Nach
dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit
einem Jahr und neun Monaten die Hälfte der verhängten
Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt.
Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den
Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als
neun Monaten würde daher jede weitere Haft der
Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwiderlaufen (vgl.
BGH NStZ-RR 2008, 142).“
Dem schließt sich der Senat an.
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