BGH,
Beschl. v. 10.12.2009 - 4 StR 463/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 463/09
vom
10. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009
gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und
4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgründe eingestellt
und
b) im Tenor dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs
in 55 Fällen schuldig ist und das Verfahren im
Übrigen eingestellt wird.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, fallen die
durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und die hierfür
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im
Übrigen und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines
Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte
Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 47 zur
Einstellung des Verfahrens; ferner ist die vom Landgericht
versehentlich unterlassene Einstellung „im
Übrigen“ nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg
hat die Revision nicht.
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1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision ist aus den im Antrag
des Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts dargelegten
Gründen zu entsprechen.
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2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
dargelegt hat, ist im Fall II. 47 Verjährung eingetreten. Dies
gilt selbst dann, wenn der Betrug erst nach Ablauf der
vierwöchigen Anlagefrist, also am 4. September 2003, im Sinne
des § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch
dann wäre die fünfjährige
Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im
Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am
27. Oktober 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19.
Juni 2008 war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der
Verjährungsfrist herbeizuführen, da er nur Taten zum
Nachteil anderer Geschädigter betraf, die nicht in sachlichem
Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten Betrug standen.
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b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens
führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im
Hinblick auf die verbleibenden 55 Einzelfreiheitsstrafen (von einem
Monat bis zu einem Jahr) schließt der Senat aus, dass der
Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verhängte Strafe von acht
Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte. Diese kann daher in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben.
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c) Nachzuholen war jedoch die vom Landgericht versehentlich
unterlassene Einstellung in den Anklagefällen 1, 2 und 59
(vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 354 Rdn. 33).
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Tepperwien Maatz Ernemann
Franke Mutzbauer |