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BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 463/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 StR 463/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 463/09
vom
10. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgründe eingestellt und
b) im Tenor dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 55 Fällen schuldig ist und das Verfahren im Übrigen eingestellt wird.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, fallen die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 47 zur Einstellung des Verfahrens; ferner ist die vom Landgericht versehentlich unterlassene Einstellung „im Übrigen“ nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg hat die Revision nicht.
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1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist aus den im Antrag des Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zu entsprechen.
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2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist im Fall II. 47 Verjährung eingetreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrug erst nach Ablauf der vierwöchigen Anlagefrist, also am 4. September 2003, im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch dann wäre die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am 27. Oktober 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19. Juni 2008 war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, da er nur Taten zum Nachteil anderer Geschädigter betraf, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten Betrug standen.
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b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die verbleibenden 55 Einzelfreiheitsstrafen (von einem Monat bis zu einem Jahr) schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verhängte Strafe von acht Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese kann daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben.
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c) Nachzuholen war jedoch die vom Landgericht versehentlich unterlassene Einstellung in den Anklagefällen 1, 2 und 59 (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 354 Rdn. 33).
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Tepperwien Maatz Ernemann
Franke Mutzbauer


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