BGH,
Beschl. v. 10.2.2005 - 4 StR 513/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 513/04
vom
10.2.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.02.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2004 im
Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von
17.764 Euro mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen und wegen
unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in
62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt und ihn im
übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Wertersatzverfall
eines Geldbetrages
in Höhe von 17.764 Euro und die Einziehung sichergestellter
Betäubungsmittel
angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das
Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall
Erfolg; im
übrigen ist es zum Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch
unbegründet im
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Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne
des § 349
Abs. 2 StPO.
Soweit die Strafkammer in den Fällen II. 2 bis 68 der
Urteilsgründe einen
Wertersatzverfall in Höhe von insgesamt 17.764 Euro angeordnet
hat, kann der
Ausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift
insoweit folgendes ausgeführt:
"Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne
Berücksichtigung
von ihm gegenüber stehenden Unkosten insgesamt
dem Verfall des Wertersatzes unterliegen kann ("Bruttoprinzip").
Sie hat sich aber nicht erkennbar mit § 73 c StGB
auseinander gesetzt. Danach wird der Verfall nicht angeordnet,
soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte
darstellt.
Er kann auch unterbleiben, wenn der Wert des Erlangten
zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen
vorhanden ist. Den Urteilsgründen ist hierzu nichts
zu entnehmen. Die Feststellungen, dass der nicht unterhaltspflichtige
Angeklagte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt und bereits zwei Monate vor seiner Verhaftung arbeitslos
war (UA S. 2, 14), machen ausdrückliche Erörterungen
hierzu nicht entbehrlich. Dass der Angeklagte noch über
nennenswertes Vermögen, etwa einen eigenen Pkw
verfügt,
ist nicht festgestellt und angesichts des bei der Tat II. 1 der
Urteilsgründe verwendeten Mietwagens (UA S. 4) nicht
selbstverständlich.
Das Revisionsgericht kann so nicht überprüfen,
ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des unbestimmten
Rechtsbegriffs einer unbilligen Härte vorliegen oder
ob die Kammer das ihr in § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB
eingeräumte
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (BGHR StGB
§ 73 c Härte 3). Eine Nachholung durch das
Revisionsgericht
scheidet aus (BGH NStZ 1999, 560).
In diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung
und Entscheidung. Gegebenenfalls wird dabei auch zu prüfen
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sein, ob dem Angeklagten nach § 73 c Abs. 2 StGB nach
Maßgabe des § 42 StGB von Amts wegen
Zahlungserleichterungen
zu bewilligen sind (BGH, Urt. v. 20. März 2001
- 1 StR 12/01)."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible |