BGH,
Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 3/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 3/09
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 22. April 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist
sowie
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl in
Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders
schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und
deren Vollstre-
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ckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das
Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs
und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen überwältigten mehrere
bereits abgeurteilte Täter die Angestellte eines Restaurants,
fesselten die Geschädigte und entwendeten aus ihrer Handtasche
1.235 €. Anschließend versuchten sie ohne Erfolg,
einen Tresor, in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit
Werkzeugen zu öffnen. Der Angeklagte hatte einen der
Täter zu dem Restaurant gefahren. Während der Tat
wartete er in dessen Nähe, um gegebenenfalls vor der Polizei
zu warnen und um nach der Tat mit einem der Täter wegzufahren.
Bei seinen Unterstützungshandlungen ging der Angeklagte
allerdings lediglich von der Durchführung eines
Einbruchsdiebstahls aus.
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Der Schuldspruch des Landgerichts hält der rechtlichen
Überprüfung nur teilweise stand. Der von den
Haupttätern begangene schwere Raub war mit der Wegnahme der
1.235 € aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub
ein durch eine qualifizierte Nötigung ermöglichter
Diebstahl ist und der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von der
Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten keine
Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig.
Dem anschließenden Versuch der Täter, den Tresor zu
öffnen, um sich auch das darin vermutete Geld zuzueignen,
kommt für den Schuldspruch keine eigenständige
Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausführung mehrere
Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt
regelmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22,
350, 351; Schmitz in Münch Komm-StGB § 242 Rdn. 167;
Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30). Dasselbe
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gilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer
Sachen versuchen.
Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Strafausspruchs zur Folge. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO
ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22
ff.).
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Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei der
Festsetzung der Schuld angemessenen Strafe vom gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben
die Täter bei der Wegnahme der 1.235 € kein
Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da sie
jedoch zusätzlich versuchten, den Tresor mit Gewalt zu
öffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der
Angeklagte nach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe
leistete, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob
insgesamt ein unbenannter besonders schwerer Fall der Beihilfe zum
Diebstahl gegeben ist (vgl.
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Schmitz aaO § 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders
schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 StGB wird
als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die Urteilsformel aufgenommen
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert |