BGH,
Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 542/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 542/08
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 4. August 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit
Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die
allgemei-
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ne Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer
Erpressung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten,
gegen den er eine Forderung in Höhe von 40.000 €
hatte, durch Schläge mit einem Metallrohr gezwungen, acht
(formunwirksame) Wechsel über jeweils 5.000 € zu
unterschreiben. Mit diesen "wollte er für den Fall, dass der
Geschädigte nicht bereit oder in der Lage sei, den gesamten
Betrag kurzfristig zurückzuzahlen, gegenüber dem
bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, für ihn aber im
Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er
allerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder
aufgrund der bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte
insgesamt nicht mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als
berechtigte Forderung gegen Y. zustand."
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Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu
bereichern im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Eine
Bereicherungsabsicht hätte nur dann vorgelegen, wenn es dem
Angeklagten darum gegangen wäre, durch die Ausstellung der
Wechsel unabhängig von dem bestehenden Anspruch eine zweite
selbständige Verbindlichkeit seines Schuldners zu
begründen. Dies war indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte
vielmehr das Ziel, den Geschädigten zur Begleichung seiner
Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die Durchsetzung der
Forderung in der bestehenden Höhe erleichtern. Damit fehlte
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es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78
m. w. N.).
Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen indes
die Tatbestände der Nötigung (§ 240 StGB)
und - wie das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat -
der gefährlichen Körperverletzung (§ 223
Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende
Feststellungen zu den Handlungszielen des Angeklagten nicht zu erwarten
sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.
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Die Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des
Strafausspruchs zur Folge. Über die Strafe ist daher neu zu
befinden.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert |