BGH,
Beschl. v. 10.1.2002 - 3 StR 398/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 398/01
vom
10. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwerde
gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils werden als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung
ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist aber unbegründet.
Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab,
den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob
"Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind,
die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend
ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann
notwendig gewesen wären, wenn Anklage und
Eröffnungsbeschluß von vornherein dem
späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten
(vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier
zweifelhaft sein, weil die Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung nicht auf der Feststellung beruht,
daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen - dem
Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, sondern
ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die
Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten
diese daher "Mehrauslagen" i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO
darstellen.
Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den
Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz
1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat
der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen das bereits wehrlos am
Boden liegende Opfer in einem Zeitpunkt getreten und geschlagen, als
diesem lebensgefährliche Stichverletzungen beigebracht wurden.
Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insgesamt nicht unbillig,
dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und
Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch
Untersuchungen zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |