BGH,
Beschl. v. 10.1.2002 - 3 StR 487/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 487/01
vom
10. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. Juli 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Fehlen einer
ausdrücklichen Erörterung der möglicherweise
strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen der
Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten unter den hier gegebenen
Umständen keinen Rechtsfehler darstellt. Da die Beschlagnahme
des PKW Gegenstand eines in den Urteilsgründen
erwähnten Beschwerdeverfahrens war und sowohl der Kauf des
gebrauchten Fahrzeugs als auch die Voraussetzungen der Einziehung im
Urteil ausführlich abgehandelt worden sind, kann der Senat
ausschließen, daß die Strafkammer diesen Umstand
bei der Strafbemessung nicht im Blick gehabt haben könnte. Ein
bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3
Satz 1 StPO kann hierin bei dem Wert des gebrauchten PKW einerseits und
der Höhe der verwirkten Freiheitsstrafe andererseits nicht
gesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |