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BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 533/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 1 StR 533/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 533/05
vom 10.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.01.2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Am 2. Weihnachtsfeiertag des Jahres 2004 trennte sich die Lebensgefährtin des Angeklagten von ihm und zog unter Mitnahme der Haustiere, einem Hund und einer Katze, zu ihrer Tochter. Der Angeklagte, der sich selbst als schwer krebskrank bezeichnet, litt in der Folgezeit unter einem ausgeprägten depressiven Syndrom und nahm erheblich Alkohol zu sich. Im Januar 2005 versuchte der Angeklagte sich mittels einer Gasexplosion das Leben zu nehmen, was misslang. Er öffnete im Hobbykeller des Doppelhauses das Ventil einer Gasflasche und versuchte, das entstandene Gas-Luft-Gemisch mit einem Feuerzeug zu entzünden. Entgegen seiner Erwartung kam es jedoch nicht zu einer 2
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Explosion, sondern nur zu einer Verpuffung und zu einer Stichflamme, welche den Angeklagten am Kopf verletzte. Mit der Tat wollte sich der Angeklagte auch an seiner Lebensgefährtin, die zum Tatzeitpunkt Eigentümerin des Hauses war und inzwischen verstorben ist, rächen.

2. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich gewertet, dass er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat und sich in einer ausweglosen persönlichen Situation befand. Mit der Wendung, der Angeklagte habe in erheblicher Gefährdungsgeneigtheit sowie auch aus Rache gehandelt, hat die Strafkammer nachvollziehbar erwogen, dass sich seine Handlung nicht nur gegen sich selbst gerichtet hat. Maßgeblich für die Bemessung der Strafe war, dass aufgrund der Handlung des Angeklagten auch für die andere Doppelhaushälfte eine konkrete Gefahr bestand. Die Entscheidung über die nicht erfolgte Aussetzung der Strafe zur Bewährung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Solange der Angeklagte keine Krankheitseinsicht hat, fehlt es schon an einer positiven Kriminalprognose. In diesem Lichte hat die Strafkammer der Tatsache, dass der Angeklagte bereits 71 Jahre alt ist, nicht das Gewicht besonderer Umstände beigemessen. Das ist hinzunehmen. 3

3. Schließlich ist im Ergebnis die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dr. H. hat die Diagnose gestellt, der Angeklagte leide an einer mittelgradigen Depression im Übergang zu einer schweren Depression; auch habe eine CT-Untersuchung eine „grenzwertige frontale Hirnsubstanzminderung“ ergeben. Bei begleitender Alkoholisierung, die der Sachverständige auf 2 o/oo zum Tatzeitpunkt errechnet hat, ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, beim Angeklagten sei das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB erfüllt, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei 4
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Begehung der Tat geführt habe. Da die depressive Symptomatik sich bereits chronifiziert habe, liege ein Zustand vor, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus notwendig mache. Die sachverständig beratene Kammer ist davon überzeugt, dass aufgrund dieses Zustandes „beträchtliche Risiken für vergleichbare fremd- und eigenaggressive Handlungen“ bestünden. Da der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei, sei eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus notwendig. Der Revision ist zuzugeben, dass die Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten und der vom Sachverständigen erstellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F 32.1 und die Beantwortung der Rechtsfrage der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sehr knapp ausgefallen sind, zumal die Kammer an anderer Stelle der Urteilsgründe vom Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstörung spricht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt darin jedoch nur ein Fassungsversehen. Den Urteilsgründen ist im Übrigen ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte seelisch erkrankt ist. Die Störung ist nach den gesamten Umständen so schwer, dass aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht die Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorliegen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 135). Für das Vorliegen nicht nur eines gegen sich selbst, sondern auch gegen die Allgemeinheit gerichteten aggressiven Potentials, das bei unveränderter auswegloser Lage sowie ohne Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vergleichbaren erheblichen Taten führen kann, spricht das gesamte Tatbild. 5

4. Eine Aussetzung der Maßregel nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte bisher nicht krankheitseinsichtig ist und auch die gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt 6
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worden ist (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei dem 71 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten auf eine möglichst zeitnahe Überprüfung der Unterbringung nach § 67e StGB hingewirkt werden sollte, sobald die notwendigen Behandlungsmaßnahmen gegriffen haben.
Nack Wahl Boetticher Elf Graf


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