BGH,
Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 263/05
vom 10.1.2006
Nachschlagewerk ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung ja
___________________
StGB §§ 129, 129 a
1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB
genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die
erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren
von der Vereinigung geplanten Taten aufweist. 2. Das Merkmal der
Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a
Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen
nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist. 3. Ein
Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB. 4.
Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist
nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person,
sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert
(Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).
BGH, Beschl. vom 10.01.2006 - 3 StR 263/05 - Brandenburgisches
Oberlandesgericht
in der Strafsache gegen 1. 2.
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3. 4. 5. wegen zu 1.: Rädelsführerschaft in einer
terroristischen Vereinigung u. a. zu 2. bis 5.: Gründung einer
terroristischen Vereinigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 10.01.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der
Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. gegen das Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 werden
verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte H. hat am 3.
Juli 2003 die Angeklagten A. , S. , E. und B. sowie die Mitangeklagten
Bu. , Be. , P. , W. , R. und V. zu einer Versammlung zusammengerufen,
auf der nach seinen Vorschlägen die Vereinigung "Freikorps"
gegründet wurde. Ziel der Vereinigung war es, mit Hilfe
systematischer und wiederholter Brandanschläge gegen
Geschäftsobjekte von Ausländern diese aus der Region
("ausländerfreies Havelland") und letztlich aus Deutschland zu
vertreiben. Die Angeklagten A. , S. , E. und B. sowie der Mitangeklagte
V. , der keine Revision eingelegt hat, erklärten sich zur
Teilnahme an Anschlägen bereit und wirkten in der Folgezeit
auch an verschiedenen Taten mit. Sie wurden vom Oberlandesgericht wegen
Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
(der Angeklagte H. als Rädelsführer), sowie wegen
Mitwirkung an den jeweiligen Anschlagstaten zu Jugendstrafen
verurteilt. Die Mitangeklagten Bu. , Be. , P. , W. und R. stimmten den
Plänen zwar grundsätzlich zu; sie erklärten
jedoch, sich selbst nicht unmittelbar an Anschlä-1
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gen beteiligen zu wollen, sondern lediglich Fahrerdienste zu leisten.
Sie wurden vom Oberlandesgericht wegen Gründung einer
terroristischen Vereinigung zu Jugendstrafen verurteilt. Über
ihr Rechtsmittel wird gesondert entschieden. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Rechtsmittelbegründungen der
Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Das Oberlandesgericht hat
das von den Angeklagten gegründete "Freikorps" ohne
Rechtsfehler als terroristische Vereinigung im Sinne des § 129
a Abs. 2 StGB bewertet. 3 a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es
sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen
organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei
Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit
gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in
Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband
fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26,
35; BGH NJW 2005, 1668). Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition
festgehalten werden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1
Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der europäischen Union
vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164
S. 3, 4) die Anforderungen an Struktur und Willensbildung solcher
Zusammenschlüsse überprüft und herabgesetzt
werden müssen (dazu Miebach/Schäfer in
MünchKomm § 129 a Rdn. 40 f.; vgl. zur
rahmenbeschlusskonformen Auslegung Tinkl StV 2006, 36, 38). Der Senat
neigt zu einer solchen Neubestimmung des Begriffs der terroristischen
Vereinigung zumindest für die Zeit nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 22. Dezember 4
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2003 zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses (BGBl I 2836). Die Frage
braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden.
Denn die von den Angeklagten gegründete Vereinigung
erfüllt bereits die Anforderungen nach der bisherigen, engeren
Rechtsprechung. b) Das Oberlandesgericht hat auch die weiteren
(einschränkenden) Voraussetzungen des § 129 a Abs. 2
StGB zutreffend bejaht. 5 aa) Bei der Prüfung, ob die
geplanten kriminellen Aktivitäten der Vereinigung bestimmt
waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise
einzuschüchtern, und ob sie geeignet waren, den Staat
erheblich zu schädigen, hat das Oberlandesgericht zu Recht auf
die insgesamt vorgesehenen Straftaten abgestellt. Zwar spricht
§ 129 a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat,
die diese Bestimmung und Eignung haben müsse. Doch ergibt eine
Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es
ausreicht, wenn eine Tat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB die
erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit den
weiteren von der Vereinigung geplanten Taten aufweist. Der Neufassung
dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 liegt die
erklärte Absicht zugrunde, die Vorgaben des Rahmenbeschlusses
auf nationaler Ebene umzusetzen. Art. 1 des Beschlusses knüpft
das Erfordernis der Bestimmung (zur Einschüchterung der
Bevölkerung) und Eignung (zur ernsthaften Schädigung
eines Landes) jedoch unmissverständlich nicht an die einzelne
Straftat. Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die
näher bezeichneten Handlungen als terroristische Straftaten
eingestuft werden. Diese auf die Gesamtheit aller beabsichtigter
Straftaten abstellende Fassung des Bestimmungs-Merkmals ist auch noch
in den ursprünglichen Entwurf zur Umsetzung des Beschlusses
vom 13. Juni 2002 (BTDrucks. 15/813 S. 3) übernommen worden.
Erst bei der Umformulierung des 6
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Entwurfs im Rechtsausschuss, durch die eine Angleichung an die
Terminologie des Strafgesetzbuches erreicht werden sollte, ist daraus
ein Singular geworden, ohne dass den Materialien zu entnehmen
wäre, dass eine Einschränkung dahin beabsichtigt war,
bereits eine einzige dieser Taten müsse für sich
allein die erforderliche Bestimmung und Eignung haben (vgl.
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/1730 S. 4, 6,
7). Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem Sinn der
Vorschrift. Terroristische Vereinigungen sind, wenn nicht sogar
typischerweise, so doch jedenfalls häufig so konzipiert, dass
sie nach den Vorstellungen ihrer Gründer und Mitglieder erst
durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen
("Nadelstich-Taktik"). 7 bb) Zutreffend hat es das Oberlandesgericht
bei der Prüfung der Frage, ob die Brandstiftungstaten bestimmt
waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise
einzuschüchtern, genügen lassen, dass eine solche
Einschüchterung bei der ausländischen
Bevölkerung und damit bei einem Teil der
Gesamtbevölkerung angestrebt war. Zwar wird in der Vorschrift
des § 129 a Abs. 2 StGB der Begriff "Bevölkerung"
gebraucht, was bei einer Auslegung nur nach dem Wortlaut als
Gesamtbevölkerung, etwa im Gegensatz zu § 130 StGB
("Teile der Bevölkerung"), verstanden werden könnte.
Doch kann solchen an den Vorstellungen eines einheitlichen
Sprachgebrauchs orientierten Überlegungen schon deswegen wenig
Gewicht zukommen, weil bei der Neufassung des § 129 a Abs. 2
StGB insoweit lediglich die Formulierung des Rahmenbeschlusses
übernommen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass eine
derart enge Auslegung dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht werden
würde. Denn die gesamte Bevölkerung eines Staates
kann ohnehin kaum gemeint sein, da sie auch die Mitglieder der
Vereinigung und ihre Sympathisanten umfassen würde, 8
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gegen die sich die Einschüchterungsversuche schwerlich
richten. Da sich terroristische Aktivitäten zudem sehr
häufig gegen Teile der Bevölkerung richten, die
ethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind,
würde bei einer wörtlichen Auslegung ein sehr
erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten nicht erfasst
werden können. Daher ist eine sinngemäße
Auslegung der Vorschrift geboten, wonach es genügt, wenn die
Taten der Vereinigung wenigstens nennenswerte Teile der
Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen
(Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 a Rdn. 10; vgl. auch
Fischer/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 a Rdn. 15; aA
Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn.
66: "wenigstens überwiegender Teil"). cc) Soweit das
Oberlandesgericht weiter dargelegt hat, die Taten seien bestimmt
gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, zu dem
das gewaltfreie und friedliche Zusammenleben der
Bevölkerungsgruppen gehöre (UA S. 140), bleibt
unklar, welches Tatbestandsmerkmal damit angesprochen ist. In Betracht
käme die Tatbestandsvariante des § 129 a Abs. 2 StGB
"bestimmt, die verfassungsrechtlichen Grundstrukturen eines Staates zu
beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen" (vgl. zum
Begriff der Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen in
§ 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GVG, zu denen der Ausschluss
jeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber
Minderheiten gehört, BGHSt 46, 238, 251). Ob dieser
Tatbestandsalternative neben derjenigen der Einschüchterung
der Bevölkerung hier eine selbständige Bedeutung
zukäme, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits durch
letztere der Tatbestand erfüllt ist. 9 dd)
Schließlich ist dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe in ausreichender Weise zu entnehmen, dass die
Taten geeignet waren, durch die Art ihrer Begehung oder ihre
Auswirkungen einen Staat, die Bundesrepublik Deutschland, erheblich zu
schädigen. 10
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Das Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen Würdigung diese
Eignung im Hinblick sowohl auf das Bundesland Brandenburg als auch auf
die Bundesrepublik Deutschland bejaht, diese Annahme jedoch nur
für das Bundesland Brandenburg näher
begründet. Auf dessen Schädigung kommt es indes bei
§ 129 a Abs. 2 StGB nicht an. Denn diese Vorschrift nennt als
Schutzobjekt nur Staaten oder internationale Organisationen. Dabei
ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe
und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass mit Staat nur
Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die den
EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines
Bundesstaates gemeint sind. Daher muss auch auf die
Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen werden, mit denen die
fehlende Einführung einer Verlautbarung des Landes Brandenburg
in die Hauptverhandlung beanstandet wird. 11 An der Eignung zur
Schädigung der Bundesrepublik Deutschland kann nach den
getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel bestehen, auch wenn sie im
angefochtenen Urteil bei der rechtlichen Würdigung nicht
näher begründet wird. Denn danach plante das
"Freikorps" so lange systematische und gegebenenfalls wiederholte
Brandanschläge gegen Objekte von Ausländern zu
begehen, bis diesen ihre Existenzgrundlage entzogen und infolge der
damit verbundenen Verunsicherung alle Ausländer
"zunächst aus N. , später aus dem Havelland und
weiteren Gebieten Deutschlands" vertrieben sind (UA S. 29). Dies
hätte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die
Gesellschaft und das wirtschaftliche Leben. Es hätte vielmehr
eine nachhaltige und tief greifende Schädigung der inneren
Sicherheit zur Folge, wenn ausländische Mitbürger
allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden und sich nicht mehr
sicher und geschützt fühlen können. Es kommt
hinzu, dass sich diese Taten in den Zusammenhang einer Vielzahl
ähnlicher ausländerfeindlicher Straftaten aus 12
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rechtsextremer Gesinnung im gesamten Bundesgebiet einreihen, was ihre
schädliche Wirkung zusätzlich erhöht.
Für die Eignung zur Schädigung kommt es nach der
Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der
Gründung der Vereinigung und ihrer Ausrichtung auf bestimmte
Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer
rückblickenden Betrachtung nach der Auflösung der
Vereinigung, die hier durch einen polizeilichen Zugriff bewirkt worden
ist, tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist. Die
darauf gerichteten Einwendungen in den Revisionsbegründungen
gehen somit ins Leere. 13 2. Die Angeklagten H. , A. , S. , E. und B.
sind weiterhin zu Recht als Gründer einer kriminellen
Vereinigung verurteilt worden. 14 a) Gründer im Sinne der
§§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den
Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken
(BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen
Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326
wiedergegeben). Gegen diese - möglicherweise
missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei
einer so engen Auslegung könnten die
Strafmilderungsvorschriften der § 129 Abs. 5, § 129 a
Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung
keine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129
Rdn. 14; Fischer/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 Rdn.
23). Dies gibt Anlass zur Klarstellung, dass nicht nur die
Gründungsaktivitäten führender Personen
erfasst werden sollten; vielmehr wird nur eine wesentliche
Förderung der Gründung verlangt, also ein
für das Zustandekommen der Vereinigung
weiterführender und richtungsweisender Beitrag (vgl. auch
Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 43). Dies ergibt sich aus
den weiteren Ausführungen in dem insoweit nicht
veröffentlich-15
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ten Beschluss vom 19. Mai 1954. So verstanden kann ein Tatbeitrag
durchaus eine weiterführende Wirkung für die
Gründung entfalten, auch wenn er im Verhältnis zu den
Beiträgen anderer Gründer von lediglich
untergeordneter Bedeutung ist. b) Dass der Angeklagte H.
Gründer der Vereinigung als Rädelsführer
war, steht außer Frage. Einen wesentlichen Beitrag zur
Gründung haben aber auch die Angeklagten A. , S. , E. und B.
erbracht. Denn letztere haben bei der Gründungsversammlung den
Plänen H. s nicht nur zugestimmt, sondern insbesondere durch
ihre Bereiterklärung, Brandanschläge
durchzuführen, erheblich zum Zustandekommen der Vereinigung
beigetragen, zumal andere Anwesende, nämlich Bu. , Be. , P. ,
W. und R. , sich weigerten, selbst Brände zu legen. 16 3. Der
Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann offen
bleiben, ob die Annahme schädlicher Neigungen bei allen
Angeklagten gerechtfertigt war. Diese erscheint insbesondere bei
solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren
und sich aus eigenem Antrieb frühzeitig von den kriminellen
Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den
Anforderungen an die Feststellung von erheblichen
Persönlichkeitsmängeln BGHR JGG § 17 Abs. 2
schädliche Neigungen 5, 7, 9). Zudem durfte angesichts des
Umstandes, dass die Angeklagten A. , S. , E. und B. nach der
Zerschlagung der Gruppe eine sehr günstige Entwicklung
genommen haben, die bei ihnen zur Bejahung einer positiven
Sozialprognose und Strafaussetzung zur Bewährung
geführt hat, das Vorliegen schädlicher Neigungen noch
im Urteilszeitpunkt nicht ohne nähere, mit Tatsachen
untermauerte Begründung allein aus der Tatbegehung abgeleitet
werden. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis auf 17
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den Strafausspruch nicht aus, da die vergleichsweise
mäßigen Jugendstrafen allein wegen der Schwere der
Schuld gerechtfertigt sind.
Tolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert |