BGH,
Beschl. v. 10.1.2008 - 4 StR 665/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 665/07
vom
10.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.1.2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 6. September 2007 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision
wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die
Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
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Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten
unzulässig. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen
ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen
ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB
angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR
StGB § 64 Ablehnung 1).
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Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch
unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen
für eine Unterbringung nach § 64 StGB
rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen
fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang
zwischen dem Hang zu übermäßigem
Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinreichend konkreten
Aussicht eines Behandlungserfolgs.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |