BGH,
Beschl. v. 10.7.2007 - 3 StR 232/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 232/07
vom
10.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10.7.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 22. Februar 2007 wird der Strafausspruch dahin
geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 entfällt und der
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein
erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der
für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf.
1
- 3 -
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
2
"Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht
hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat
am 23. Mai 2006 begangen wurde und damit der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des
Amtsgerichts Münster vom 30. Juni 2006 entgegenstand (BGHSt
32, 190, 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch
entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gemäß
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der durch das
Amtsgericht Münster verhängten Freiheitsstrafe
abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182, 183; Senat, Beschlüsse vom
5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)."
3
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker |