BGH,
Beschl. v. 10.7.2007 - 4 StR 287/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 287/07
vom
10.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 13. Februar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Raubes schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer rechtskräftig
verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener
gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung
hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei
Tateinheit für jedes Delikt die dafür vorgesehene
Verjährungsfrist läuft (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni
1995 begangen wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden
tateinheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf
Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da auf die
gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht
(§ 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die
Verjährung anknüpft (BGHSt 50, 138, 140). Eine
Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt
er den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist,
dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine
niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |