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BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 4 StR 287/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 10.7.2007 - 4 StR 287/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 287/07
vom
10.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.7.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit für jedes Delikt die dafür vorgesehene Verjährungsfrist läuft (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden tateinheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da auf die gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht (§ 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die Verjährung anknüpft (BGHSt 50, 138, 140). Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann


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