BGH,
Beschl. v. 10.7.2008 - 4 StR 298/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 298/08
vom
10. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 12. März 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Raubes schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur
Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der
Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter
übereingekommen, den Zeugen K. auf dessen nächtlichen
Heimweg zu überfallen, um sich für eine
vorausgegangene Auseinandersetzung zu rächen. In einer
Parkanlage versperrte der Angeklagte dem Zeugen den Weg. Zugleich trat
der Mittäter von hinten an den Zeugen heran und hielt ihm
einen Gegenstand an den Hals. Weil der stark al-koholisierte Zeuge
glaubte, es handele sich um ein Messer, leistete er keinen Widerstand
und hob die Hände. Spätestens jetzt fasste der
Angeklagte den Entschluss, den Zeugen unter Ausnutzung der
Bedrohungssituation zu berauben, und nahm unter anderem dessen Handy
sowie mehrere Flaschen Alkoholika in Zueignungsabsicht an sich.
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes
des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt
angesehen und dies damit begründet, dass der Angeklagte "die
durch den Einsatz eines sonstigen Mittels im Sinne dieser Vorschrift
geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung
weiterwirkende Zwangslage" [UA 11] des Zeugen bewusst ausgenutzt habe.
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2. Die rechtliche Bewertung der Tat als schwerer Raub nach §
250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat zu der näheren Beschaffenheit des
Gegenstandes, der dem Zeugen an den Hals gesetzt wurde, keine
Feststellungen treffen können. Zu Gunsten des Angeklagten ist
deswegen davon auszugehen, dass es sich um einen Gegenstand handelte,
der aus der Sicht eines objektiven Betrachters nach seinem
äußeren Erscheinungsbild offensichtlich
ungefährlich war. Derartige Gegenstände stellen, wie
der Senat in seinem Urteil vom
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18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 (= NStZ 2007, 332 f.) entschieden hat,
kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b StGB dar, denn bei Verwendung eines objektiv
ersichtlich ungefährlichen Gegenstandes, den das Opfer nicht
oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen kann (und soll), wird die
Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels dieses Gegenstandes,
maßgeblich jedoch durch Täuschung hervorgerufen
(vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 11 ff.).
3. Der Senat schließt aus, dass sich in einer erneuten
Hauptverhandlung Feststellungen zu der näheren Beschaffenheit
des eingesetzten Gegenstandes treffen lassen. Er ändert
deswegen den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den
geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können. Die Änderung des
Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |