BGH,
Beschl. v. 10.6.2008 - 3 StR 66/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 66/08
vom
10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der
Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und
Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen
gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Bedrohung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung sachlichen Rechts.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden
ist. Da sich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein
wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt bezog,
stellt sich auch die Einstellung des Verfahrens als Absehen von der
Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als
Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO dar.
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Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für
Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten
Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der
Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend
geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen
tateinheitlicher gefährlicher
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Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |