BGH,
Beschl. v. 10.6.2008 - 5 StR 132/08
5 StR 132/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 26. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die
vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene
Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das
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Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
sexueller Nötigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen
in Tateinheit begangener vorsätzlicher
Körperverletzung und der Strafausspruch. Der
Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
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„Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten
Körperverletzung ist Verfolgungsverjährung
eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach
§ 223 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Körperverletzung war am 6.
Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl vom 16.
November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die
Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrechen. Der
Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen
tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch
bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen
Verjährung (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August
2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.). … Der Wegfall der
tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs
nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt
hätte, weil es zu
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Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände
herangezogen hat.“
Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider |