BGH,
Beschl. v. 10.6.2009 - 4 StR 645/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 645/08
vom
10. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 25. Juni 2008
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
Totschlags schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2007
wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese
Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit
den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum
"Nachtatgeschehen" und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung -
aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den
Angeklagten, ebenso wie den Mitangeklagten S. , wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft und
nicht nur wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten S. begangenen
Tat weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, die Annahme bedingten
Tötungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Landgericht
den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen und
nicht nur wegen Totschlags verurteilt hat.
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Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte
selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Es ist jedoch
der Ansicht, dass er sich die beim Angeklagten S. vorliegenden
sonstigen niedrigen Beweggründe zurechnen lassen
müsse, weil er seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen
Beweggründe des Angeklagten S. erbracht habe (UA 50/51).
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Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Bei dem Merkmal der niedrigen
Beweggründe handelt es sich um ein persönliches
Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mittäter eines
Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt werden, der
selbst aus derartigen Beweggründen handelt. Fehlt es an diesem
Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in
Mittäterschaft begangenen
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Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87
m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich die
niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. zu eigen gemacht
haben könnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131
m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allein die
Tatsache, dass er in Kenntnis der Beweggründe des Angeklagten
S. an der Verwirklichung des Tatplans mitwirkte, reicht
hierfür nicht aus.
3. Da sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt
hat, dass sich der Angeklagte einer gemeinschaftlich begangenen
vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, und
weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen
könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den
Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Totschlags
(§ 212 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Senatsentscheidung vom
29. November 2007 darauf hingwiesen worden ist, dass eine Verurteilung
wegen mittäterschaftlich begangenen Totschlags in Betracht
kommen kann. Außerdem hätte er sich gegen den
geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen
können.
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4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der
erkannten Strafe; diese muss neu festgesetzt werden.
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Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |