BGH,
Beschl. v. 10.5.2001 - 1 StR 410/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 410/00
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des 1.
Strafsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 wegen -
teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und
Jugendlichen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner
umfangreichen persönlichen Ausführungen zum
angefochtenen Urteil mit Schreiben vom 9. April 2000
Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer bestimmten Konfession
angehörten.
Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a
Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da mit ihm kein Grund zur
Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete
Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden
Begründung gleich (BGHR StPO § 26a
Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH,
Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch:
BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99). Die
Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum einen
auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl.
KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen
erschöpfen sich die Ausführungen zum Ablehnungsantrag
in pauschalen und in weiten Teilen abstrusen Vorbehalten
gegenüber Angehörigen einer bestimmten
Bevölkerungsgruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte,
die auf eine Voreingenommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung
berufener Richter schließen lassen könnten, ist die
Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit
fehlend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. März
2001 zutreffend ausgeführt hat.
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