BGH,
Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 99/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 99/01
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wird das
angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,
daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher
Körperverletzung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren
verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß
mit der Armbrust diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und
Dokumente wegzunehmen und sich damit die Motoryacht anzueignen. Der
Angeklagte hat sich deshalb auch des versuchten Raubes mit Todesfolge
schuldig gemacht.
§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen
Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, daß der
Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der
Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den
Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme
kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch,
daß der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB
tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich
vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die
aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt - sog. versuchte
Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 15;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der
Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch
der schweren Körperverletzung in Betracht kommt, wenn der
Täter die Körperverletzung vorsätzlich
begeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem
Vorsatz handelt und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der
Versuch der schweren Körperverletzung steht sodann mit der
vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt 21, 194).
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des
versuchten Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der
versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29.
März 2001 - 3 StR 46/01).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der die Tat bestreitende
Angeklagte gegen diesen Tatvorwurf nicht anders hätte
verteidigen können als gegen den des Mordversuchs.
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