BGH,
Beschl. v. 10.5.2001 - 4 StR 52/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 52/01
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai
2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung
des Urteils; einer
Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb
nicht. Der
Senat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung
-, daß
das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung
eines Gutachtens
eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei
abgelehnt hat.
Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigung
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seines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die
Urteilsfeststellungen nicht
belegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12.
März
2001 dazu ausgeführt:
"Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das
Töten
als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer
im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der
Tötungshandlung
von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. Senatsentscheidung
NStZ 1982, 464 Nr. 7). Gerät der Täter
anlässlich
einer aus sonstigen Gründen verübten Tötung
in sexuelle Erregung,
liegt es anders (vgl. BGHSt 2, 60, 62; Jähnke in LK,
10. Aufl. § 211 RdNr. 7). So kann es sich den Feststellungen
zufolge im vorliegenden Fall verhalten haben. Hiernach 'überkam
den Angeklagten ein Bedürfnis nach sexueller
Betätigung
und Befriedigung' spätestens, nachdem er auf seine
Schwiegermutter
eingestochen und sie, nachdem die Klinge des mit
Tötungsvorsatz mitgebrachten Messers abgebrochen war,
durch Schlagen und Würgen die auf Seite 10 der Urteilsabschrift
dargestellten Verletzungen erlitten hatte. Daß der Angeklagte
mit den Tötungshandlungen zunächst aus anderen
als sexuellen Motiven begonnen hat, wird durch die übrigen
Urteilsausführungen, insbesondere auf Seite 20 UA, nicht
ausgeschlossen, liegt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte
der Tat nicht einmal fern. Die Darlegungen auf Seite
20 UA scheinen im Übrigen vor allem zu bedeuten, dass den
Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten eine sexuelle
Motivation zugrundelag - und nicht etwa nur der Erniedrigung
des Opfers und des Ausübens von Macht dienten -, somit das
diesbezügliche Handeln des Angeklagten 'primär
sexuell motiviert
war'. Zur Bewusstseinslage des Angeklagten hinsichtlich
der Verknüpfung von Tötungs- und
Vergewaltigungshandlung
fehlt eine eindeutige, die Feststellungen auf Seite
10 UA widerlegende Aussage. Das Tatgeschehen ist entscheidend
dadurch geprägt, daß der Angeklagte die
maßgeblichen
Ursachen für den Tod seiner Schwiegermutter gesetzt
hat, bevor ihn 'das Bedürfnis nach sexueller
Betätigung und
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Befriedigung' überkam. Von diesem Zeitpunkt an hat er lediglich
dazu beigetragen, daß die gesetzten Ursachen fortwirken
konnten und schließlich der Tod des Tatopfers eintrat."
Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf neuer
Verhandlung
und Entscheidung durch den Tatrichter.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic |