BGH,
Beschl. v. 10.5.2007 - 5 StR 96/07
5 StR 96/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.05.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 2. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe
und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer
räuberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von
fünf Jahren festgesetzt, ihn ferner wegen Nötigung in
Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat
erkannt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des
Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die Annahme eines minder
schweren Falles einer (besonders) schweren räuberischen
Erpressung gemäß § 250 Abs. 3 StGB
abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten
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gewürdigt, dass er „das Messer zum Einsatz brachte,
um der gegenüber dem Geschädigten D. erhobenen
Forderung Nachdruck zu verleihen.“
Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erwägung
besorgt der Senat, dass das Landgericht die bloße Verwendung
des die Raubqualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
begründenden gefährlichen Werkzeugs - entgegen
§ 46 Abs. 3 StGB - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von
fünf Jahren herangezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Mai 2004
- 5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher
Begleitumstände die Annahme eines minder schweren Falles
gemäß § 250 Abs. 3 StGB durchaus nahe lag.
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4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue
Tatrichter wird die Strafe für die besonders schwere
räuberische Erpressung und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die
freilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen
Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch
gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine
allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
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