BGH,
Beschl. v. 10.11.2006 - 5 StR 386/06
5 StR 386/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10.11.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.11.2006
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , S. und A. wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagten
des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung
schuldig sind, und zwar
M. in 204 Fällen
(Tatkomplexe 2 [Fälle 28 - 130], 3 [Fälle 131 - 172],
6 [Fälle 246 - 249] und 8 [Fälle 417 - 471]),
S. in 267 Fällen
(Tatkomplexe 1 [Fälle 1 - 27], 4 [Fälle 173 - 177], 5
[Fälle 178 - 245] und 7 [Fälle 250 - 416]),
A. in 113 Fällen
(Tatkomplexe 1 [Fälle 22 - 27], 2 [Fälle 28 - 130]
und 6 [Fälle 246 - 249]);
b) im Übrigen im Schuldspruch mit den zugehörigen
Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen
Bezahlvorgängen - aufgehoben;
c) jeweils im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der
Feststellungen aufgehoben.
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2. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das genannte Urteil
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagte des
Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der
Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten M. , S. und A. wegen banden- und
gewerbsmäßigen Betruges in 416 Fällen
jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung, den Angeklagten M. darüber hinaus
wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 55
Fällen verurteilt. Die Angeklagte F. hat es wegen Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in 68 Fällen
schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten M. , S. und F. hat das
Landgericht - jeweils unter Einbeziehung anderweits
rechtskräftig verhängter Einzelstrafen - auf
Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren drei Monaten, fünf
Jahren neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erkannt; die
Angeklagte A. hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
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ren neun Monaten belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich
sämtliche Angeklagte mit ihren Revisionen. Diese haben in dem
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigten die
Angeklagten M. , S. und A. in wechselnder Besetzung mit abhanden
gekommenen EC-Karten Einkäufe; diese Angeklagten
hätten von insgesamt sieben Personen deren EC-Karten auf nicht
mehr aufklärbare Weise an sich gebracht und damit in 416
Fällen unter Einsatz der EC-Karte und Nachahmung des
Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen Waren gekauft. Hinsichtlich des
Tatkomplexes 1 (EC-Karte J. ) führte der Angeklagte S. diese
Einkäufe unter Verwendung der abhanden gekommenen EC-Karte
durch, bei den letzten sechs Bezahlvorgängen wurde er von der
Angeklagten A. begleitet. Im Tatkomplex 2 (EC-Karten H. ) waren die
Angeklagten M. und A. in Berliner Läden unterwegs, im
Tatkomplex 3 (EC-Karte Sch. ) der Angeklagte M. allein. Mit der
EC-Karte von B. (Tatkomplex 4) kaufte der Angeklagte S. ein. Gleiches
gilt für den Tatkomplex 5; die dort verwendete EC-Karte des
Zeugen K. hatte sich die Angeklagte F. verschafft, die als Bardame in
der von dem Zeugen Kr. besuchten Bar „Liaison“
arbeitete, und an den Angeklagten S. weitergegeben. Hinsichtlich des
Tatkomplexes 6 (EC-Karte Mü. ) verwandten die Angeklagten A.
und M. die abhanden gekommene EC-Karte für gemeinsame
Einkäufe. Schließlich erwarb der Angeklagte S. im
Tatkomplex 7 (EC-Karte Kr. ) mit den abhanden gekommenen EC-Karten des
Zeugen Kr. in Berlin und später in Hessen in einer Vielzahl
von Fällen Waren, wobei er jeweils vorspiegelte, berechtigter
Inhaber der Karte zu sein.
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Das Landgericht hat diese Taten jeweils als banden- und
gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und
gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gewertet.
Das Merkmal der Bande hat es deshalb als erfüllt angesehen,
weil die drei Angeklagten M. , S. und A. in wechselnder Besetzung die
Taten begangen und gemeinsam hiervon profitiert haben. Deshalb rechnet
das Landgericht auch jedem Angeklagten sämtliche Taten zu.
Hinsichtlich der Angeklagten F. hat sich das Landgericht zwar nicht von
ihrer Einbeziehung in die Bande überzeugen können, da
sie jedoch die EC-Karte des Zeugen K. an den Mitangeklagten S. in dem
Wissen, dass dieser damit Waren erwerben würde, weitergegeben
habe, sei sie als Mittäterin hinsichtlich der dann in ihrem
Einverständnis von S. verübten Taten anzusehen.
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Bezüglich des vor den anderen Fällen geschehenen
Tatkomplexes 8 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der
Angeklagte M. als Alleintäter unter Verwendung der Karte des
Zeugen Krü. und unter Nachahmung seines Schriftzuges auf den
Lastschriftbelegen aufgetreten ist.
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II.
Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
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1. Die Verurteilungen wegen bandenmäßiger Begehung,
die die Verbrechenstatbestände des § 263 Abs. 5 StGB
und § 267 Abs. 4 StGB auslösen, begegnen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden
Feststellungen dahingehend, dass die jeweils ausgeurteilten Taten auch
tatsächlich auf der Grundlage einer Bandenabrede begangen
wurden. Eine bandenmä-ßige Begehung ist allenfalls
für die Taten belegt, die Gegenstand der Vorverurteilung durch
das Amtsgericht Marburg waren. Für die hier ausgeurteilten
Taten, die zeitlich vor diesen Taten lagen, sind jedoch noch keine
Anknüp-
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fungstatsachen ersichtlich, welche die Annahme einer
bandenmäßigen Begehung rechtfertigen
könnten.
b) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht
entnehmen, dass die Angeklagten M. , S. und A. als Bande gehandelt
haben. Vielmehr waren die beiden Angeklagten M. und S. im Wesentlichen
alleine tätig, lediglich in einem Viertel der Fälle
war die Angeklagte A. beteiligt. In allen Fällen, in denen M.
oder S. die EC-Karten betrügerisch eingesetzt haben, ist eine
Einbeziehung des jeweils anderen nicht ersichtlich. Es wurde in keinem
Fall eine der abhanden gekommenen EC-Karten vom jeweils anderen
mitbenutzt. Insoweit ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die
Taten konkret gegenseitig beeinflusst waren.
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2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die umfassende Zurechnung
sämtlicher Taten aus den Tatkomplexen 1 bis 7 im Hinblick auf
die Angeklagten M. , S. und A. .
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a) Das Landgericht schließt aufgrund der von ihm angenommenen
bandenmäßigen Verbindung auf eine
mittäterschaftliche Begehensweise. Abgesehen davon, dass die
Annahme einer bandenmäßigen Begehung schon nicht
tragfähig ist, hätte die bloße Verbindung
zu einer Bande nicht einmal zur Folge, dass jedes von einem der
Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugs- oder
Urkundenfälschungsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne
weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des
§ 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist
für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien
festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als
Mittäter, Anstifter, Gehilfen beteiligt oder ob sie
gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag
geleistet haben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33).
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b) Eine entsprechende Zurechnung hat das Landgericht nicht vorgenommen.
Sie lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der
Feststellungen entnehmen. Es bleibt offen, inwieweit die Angeklagten A.
und M. auf die Taten des S. jeweils im Hinblick auf den konkreten Fall
Einfluss genommen oder wenigstens am Taterfolg partizipiert haben
könnten. Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar, wie S. auf die
Taten von A. und M. hätte einwirken können. Eine
hinreichende Zurechnung lässt sich gleichfalls im
Verhältnis von A. und M. nicht schon aus dem Umstand ableiten,
dass diese zum Tatzeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bildeten. Selbst
wenn eine Bandenabrede zur Begehung von entsprechenden Taten durch die
missbräuchliche Verwendung von EC-Karten vorläge,
bedeutete dies nicht notwendigerweise, dass der jeweils andere von
jedem einzelnen Fall überhaupt Kenntnis erlangt hätte
oder sonst irgendwie in die Tatdurchführung einbezogen
wäre.
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Schließlich begründet die Feststellung des
Landgerichts, auch die von M. allein erbeuteten Waren seien teilweise
für den Bedarf der Lebensgemeinschaft, zu der auch die
minderjährige Tochter der Angeklagten A. gehörte,
verwendet worden, keine Zurechnung. Abgesehen davon, dass es auch bei
der gemeinsamen Verwertung der Tatbeute einer Abgrenzung nach
allgemeinen Regeln dahingehend bedarf, ob diese als sukzessive
Mittäterschaft, Beihilfe oder nur als Hehlerei anzusehen ist,
tragen die Feststellungen auch diesbezüglich den Schuldspruch
nicht. Es lässt sich den Urteilsgründen nicht
entnehmen, an welchen Waren, die M. betrügerisch erlangt hat,
die Angeklagte A. partizipiert hat oder aus welchen von der Angeklagten
A. (zusammen mit dem Angeklagten S. ) betrügerisch erlangten
Gegenstände der Angeklagte M. konkreten Nutzen gezogen hat. Es
fehlt insoweit die Beziehung zur konkreten Tat, die für eine
Zuordnung erforderlich ist.
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c) Abgesehen davon ist die tatmehrheitliche Verurteilung der Taten,
soweit die Angeklagten nicht persönlich eingekauft haben,
rechtsfehlerhaft (vgl. näher unter 4.).
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3. Da sich nach dem bisherigen Beweisergebnis ausschließen
lässt, dass ein neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen
für eine Bandenabrede wird treffen können, fasst der
Senat den Schuldspruch neu. Die Angeklagten M. , S. und A. werden
deshalb wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in
den Fällen verurteilt, in denen sich aus den
Urteilsgründen eine konkrete Tathandlung der jeweiligen
Angeklagten ergibt. Hinsichtlich der anderen Fälle bedarf es
weiterer Feststellungen, soweit der neue Tatrichter nicht von
§ 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Im Umfang der Aufhebung der
Schuldsprüche können aber die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen der EC-Karten
bestehen bleiben.
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a) Der Angeklagte M. ist deshalb hinsichtlich der Tatkomplexe 2
(Fälle 28 - 130), 3 (Fälle 131 - 172), 6
(Fälle 246 - 249) und 8 (Fälle 417 - 471), der
Angeklagte S. bezüglich der Tatkomplexe 1 (Fälle 1 -
27), 4 (Fälle 173 - 177), 5 (Fälle 178 - 245) und 7
(Fälle 250 - 416) und die Angeklagte A. hinsichtlich der
letzten sechs Fälle aus Tatkomplex 1 (Fälle 22 - 27)
sowie der Tatkomplexe 2 (Fälle 28 - 130) und 6 (Fälle
246 - 249) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen.
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b) Hinsichtlich aller drei Angeklagten werden weiterhin die
Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 263
Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen, weil das Merkmal der
Gewerbsmäßigkeit gegeben ist. Allerdings ist nach
§ 263 Abs. 4 StGB i.V. mit § 243 Abs. 2 StGB die
Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges in den
Fällen ausgeschlossen, in denen sich die Betrugshandlung nur
auf eine geringwertige Sache bezogen hat, während die
Geringwertigkeit der Annahme des entsprechenden Regelbei-
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spiels bei der Urkundenfälschung nicht entgegensteht. Dies
kann aber gleichwohl Anlass geben, von der Annahme eines besonders
schweren Falles abzusehen.
c) Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der
Schuldsprüche entfallen auch die hierfür
verhängten Strafen. Der Senat hebt die für den
Tatkomplex 8 gegen den Angeklagten M. verhängten Strafen
gleichfalls auf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der teils sehr
hohen Einzelstrafen jeweils die Vielzahl der Fälle
strafschärfend gewürdigt. Da deren Anzahl sich
möglicherweise erheblich vermindert, können die
Einzelstrafen keinen Bestand haben. Eine Aufhebung der Feststellungen
ist insoweit nicht erforderlich.
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4. Die Verurteilung der Angeklagten F. wegen Betruges in 68
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
führt auf die Revision dieser Angeklagten zu einer Korrektur
im Schuldspruch. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen, dass die
Angeklagte F. die von ihr rechtswidrig an sich gebrachte EC-Karte des
Zeugen K. an den Mitangeklagten S. in Kenntnis dessen weitergegeben
habe, dieser werde damit betrügerisch Waren einkaufen,
trägt den Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher
Begehung in 68 Fällen nicht.
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a) Der Angeklagten F. kann nicht jede betrügerische
Einkaufshandlung, die der Angeklagte S. mit der von ihr verschafften
EC-Karte getätigt hat, als selbständige Tat
zugerechnet werden. Eine tatmehrheitliche Verurteilung ist zwar im
Hinblick auf den Angeklagten S. zutreffend, weil dieser auf der
Grundlage eines jeweils neuen Tatentschlusses immer wieder
unterschiedliche Verkäufer getäuscht hat. In Bezug
auf die Angeklagte F. ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an
einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt
sind, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu
prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten
tateinheitlich oder
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tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der
Umfang des Tatbeitrags. Hat daher ein Mittäter, der an der
unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen
alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld
erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als
tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den
einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52
Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die
ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen
haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH NStZ-RR 2003, 265,
267; wistra 2001, 336, 337).
b) Nach diesen Grundsätzen hätte hier das Landgericht
im Blick auf die Angeklagte F. Tateinheit annehmen müssen. Da
die Angeklagte F. an der eigentlichen Tatausführung nicht
beteiligt war, beschränkte sich ihr Tatbeitrag auf die
Verschaffung der EC-Karte des Zeugen K. , mit der die jeweiligen Taten
begangen wurden. Dieser - ganz erhebliche - Tatbeitrag wirkte in jeder
Einzeltat fort. Damit waren aber die Tathandlungen in der Person der
Angeklagten F. zu einer einheitlichen Tathandlung zusammengefasst.
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c) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um und verurteilt die
Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
An einer mittäterschaftlichen Begehung bestehen hier auch
deshalb keine Zweifel, weil nach den Feststellungen des Landgerichts
die Angeklagte F. handelte, um sich selbst eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen. Damit hatte sie ein unmittelbares
eigenes Tatinteresse. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Angeklagte
anders hätte verteidigen können.
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d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung des
Strafausspruches nach sich. Der Senat sähe es nicht als
angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO an, die
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen und selbst
eine Einzelstrafe auf der Grundlage der Bewertung des Landgerichts zu
bilden. Die Feststellungen zur Strafzumessung
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können hier jedoch aufrecht erhalten bleiben, weil es sich
lediglich um eine rechtliche Fehlbeurteilung der
Konkurrenzverhältnisse handelt. Der neue Tatrichter kann aber
insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht
widersprechen.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |