BGH,
Beschl. v. 10.11.2008 - 3 StR 390/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 390/08
vom
10. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Diebstahls
zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 10. November 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 25. April 2008 im Ausspruch über den
Wertersatzverfall aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. sowie die Revision des
Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Diebstahls in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen das
Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) hat es
ein Jahr und sechs Monate für vollstreckt erklärt.
Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 60.000 €
angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und davon zwei
Jahre für vollstreckt erklärt.
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1. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche
Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten J. hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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a) Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend
zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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(1) Die Rüge einer Verletzung von § 254 StPO ist
zulässig erhoben, weil die Revision die den Mangel
begründenden Tatsachen vorträgt. Sie bleibt indes im
Ergebnis ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat über das "Geständnis" des
Angeklagten, das dieser auch im Hinblick auf die ihm hier zur Last
gelegten Taten in einem anderen, gegen ihn im Jahr 2000
geführten Strafverfahren abgegeben hat, durch Verlesung einer
damals für den Angeklagten vom Verteidiger abgegebenen und als
Anlage zum Protokoll genommenen Erklärung nach § 254
StPO Beweis erhoben. Dies hält rechtlicher
Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Aussage des
Angeklagten nicht in einem richterlichen Protokoll enthalten ist. Wenn
sich der Angeklagte bei seiner - geständigen - Einlassung in
der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient,
dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner
Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete
Erklärung abgibt und diese sodann - unnötigerweise -
vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der
Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran,
dass sich der Angeklagte damit mündlich
geäußert und das Gericht den Inhalt dieser
Äußerung in den Urteilsgründen
festzustellen hat. Zum Bestandteil des Hauptverhandlungsprotokolls ist
sie dadurch nicht geworden.
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Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf diesem Fehler
beruht. Von der Schuld des Angeklagten hat sich das Landgericht durch
eine Beweisaufnahme über die einzelnen Taten
überzeugt und dabei auch den damals ge-
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ständigen Mitangeklagten A. als Zeugen gehört, der
nahe liegend auch den Umstand bekundet hat, dass sich der Angeklagte im
Jahr 2000 in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte.
Weitergehende Details konnte das Landgericht aus der ohnehin weitgehend
inhaltsleeren Verteidigererklärung nicht entnehmen.
(2) Die Rüge im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag ist
zulässig erhoben, bleibt aber ohne Erfolg, weil das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Behauptung, der
Zeuge A. habe im Januar und Februar 2000 "nicht stets die Wahrheit
gesagt", keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache ist.
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(3) Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, da der
Beschwerdeführer sämtliche, den Mangel
begründenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Mitteilung des
Hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer Schreiben bedurfte es
entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum
vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber
hinausgehend zum Beweisantritt. Die Rüge greift aber aus den
vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen
in der Sache nicht durch.
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b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben. Das
Landgericht verkennt, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann
eingreift, wenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer
ersetzt worden ist. In diesem Fall geht die Forderung des
Versicherungsnehmers im Wege des gesetzlichen
Anspruchs-Übergangs (§ 86 Abs. 1 VVG = § 67
Abs. 1 VVG aF) auf den Versicherer über (vgl. Fischer, StGB
55. Aufl. § 73 Rdn. 23). Der Senat lässt deshalb die
Verfallsentscheidung entfallen.
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c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es
nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
und 4 StPO).
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2. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche
Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten E. bleibt
erfolglos, da die Überprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt
ergänzend, dass auch hier die Besetzungsrüge entgegen
der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben
worden ist.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |