BGH,
Beschl. v. 10.11.2008 - 3 StR 425/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 425/08
vom
10. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen
Vereinigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 10. November 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen
anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2
StPO.
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Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung
standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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Schon die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten
zu berücksichtigen sei, dass er Rädelsführer
einer - näher dargelegten - besonders
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gefährlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von
über einem Jahr gewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt
des § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von Bedenken.
Nicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die
"Selbstverständlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der
Angeklagte zur Erreichung seiner politischen Ziele bereit war, gegen
die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu
verstoßen". Diese Formulierung lässt besorgen, dass
das Oberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er
überhaupt die Straftat begangen hat, anstatt von ihr Abstand
zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001,
295; BGHR § 46 Abs. 2 StGB Wertungsfehler 14). Die angenommene
"Selbstverständlichkeit" ist zudem nicht belegt; sie
lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe entnehmen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe ohne den
aufgezeigten Rechtsfehler und die bedenkliche Erwägung -
andere Umstände hat das Oberlandesgericht nicht
strafschärfend berücksichtigt - milder ausgefallen
wäre.
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Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert |