BGH,
Beschl. v. 10.11.2009 - 5 StR 388/09
5 StR 388/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in
Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene
Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe
angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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