BGH,
Beschl. v. 10.10.2001 - 2 StR 405/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 405/01
vom
10. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg
an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu
der aus der Beschlußformel ersichtlichen
Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr.
3 StGB (aF) kann keinen Bestand haben, weil insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen
des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum Zeitpunkt
der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174
Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen. Der
Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen
nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern und Vergewaltigung zusammentrifft. Auch
bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen
Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen
Einfluß auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als
straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das
Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber
ausschließen, daß eine niedrigere Strafe
festgesetzt worden wäre, wenn insoweit die Verjährung
berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte
Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend
berücksichtigt werden können.
Jähnke Detter Otten
Rothfuß Elf |