BGH,
Beschl. v. 10.10.2001 - 3 StR 372/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 372/01
vom
10. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6.
Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat den Angeklagten in dem auf UA S. 14-16
geschilderten Fall zu Recht wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit
Betrug verurteilt, weil er das zunächst dem
Eigentümer geraubte Kraftfahrzeug an ein Autohaus
weiterverkaufte. Hierdurch ist eine weitere Rechtsgutverletzung
eingetreten, da dieses nach § 935 Abs. 1 BGB trotz
Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben konnte und somit um die
Gegenleistung geschädigt worden ist (RG HRR 1933, 550).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |