BGH,
Beschl. v. 10.10.2007 - 2 StR 392/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 392/07
vom
10.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.10.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft,
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der
Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB
nF unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet.
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Die auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf
Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten
ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;
auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
hält rechtli-
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cher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der
Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere
Ausführungen - bei der nach der Grundentscheidung des
Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge
belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu
vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
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Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft
getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält,
welche nach § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu
berücksichtigen ist. Gemäß § 67
Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB soll das Gericht neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei
ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung
und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung
über die Reststrafaussetzung zur Bewährung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte
kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes
beschwert sein (vgl.
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BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21.
August 2007 - 3 StR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei
aktuell dringender Therapiebedürftigkeit hat das Gericht
weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorweg-vollzug der
Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl.
BTDrucks. 16/1110 S. 14).
Bode Rothfuß Fischer
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