BGH,
Beschl. v. 10.10.2007 - 2 StR 407/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 407/07
vom
10.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.10.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 8. Mai 2007 in den Aussprüchen über die
im Fall II 19 der Urteilsgründe verhängte
Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die im Fall
II 19 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und
die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 19
damit begründet, der vom Amtsgericht als
Vermögensvormund bestellte Angeklagte habe durch die
Umschichtung des Mündelvermögens von einem Fonds auf
ein Girokonto des Mündels diesem in zweierlei Hinsicht einen
Vermögensnachteil zugefügt: Zum einen bestehe ein
wirtschaftlicher Nachteil darin, dass durch die Auflösung des
Fonds die lukrative Verzinsung von 5-6 % pro Jahr entfallen sei; zum
anderen liege in der Umschichtung eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung, weil der Angeklagte plante - wie
später auch in den Fällen II 20-42 geschehen -, nach
und nach Gelder des Mündels von dessen Girokonto abzuheben und
für sich zu verwenden (UA 16).
2
Während der mit der Umschichtung des
Mündelvermögens einhergehende Zinsschaden die
Verurteilung wegen Untreue im Fall II 19 trägt, lag hier eine
vom Landgericht angenommene schadensgleiche
Vermögensgefährdung aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor; auch nach
Auflösung des Fonds befand sich die Anlagesumme nach wie vor
auf einem Konto des Geschädigten und war damit noch nicht
dessen unmittelbaren Rechtskreis entzogen. Erst durch die nachfolgenden
sich über 14 Monate erstreckenden, als jeweils
eigenständige Untreue abgeurteilten Geldabhebungen
(Fälle II 20-42) ist dem Mündel ein
Vermögensschaden entstanden.
3
2. Zwar bleibt die fehlerhafte Annahme einer schadensgleichen
Vermögensgefährdung im Falle II 19 im Ergebnis ohne
Auswirkung auf den Schuldspruch. Der Senat besorgt jedoch, dass die
Strafkammer - auch wenn bei Begründung der
Strafzumessungsentscheidung nicht ausdrücklich
erwähnt - die vermeintliche schadensgleiche
Vermögensgefährdung bei der Festsetzung der
für den Fall II 19 verhängten Einsatzstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten strafschärfend berücksichtigt
hat. Nur so erklärt es sich, dass das Landgericht
4
- 4 -
gerade diese Tat trotz des nur geringen Zinsschadens als die "schwerste
Tat" eingestuft und für diese die Einsatzstrafe
verhängt hat (UA 25).
Die somit erforderliche Aufhebung der für den Fall II 19
verhängten Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
5
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |