BGH,
Beschl. v. 10.10.2007 - 2 StR 420/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 420/07
vom
10.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10.10.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 25. April 2007 im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass
"vor Beginn der Maßregel jedoch zunächst vier Jahre
der Strafe zu vollstrecken sind."
1
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Maßregelausspruch (§§ 64, 67 StGB) hat
keinen Bestand.
3
- 3 -
Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht
dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen
unzutreffenden Maßstab angelegt. Der Tatrichter hat hierzu
lediglich ausgeführt (UA S. 29):
4
"Eine Untherapierbarkeit des Angeklagten, die der Anordnung
entgegenstehen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der
Angeklagte hat zwar bisher keine Therapieeinsicht gezeigt und keine
Therapie absolviert. Eine Aussichtslosigkeit eines therapeutischen
Settings lässt sich damit aber nicht begründen.
Ebenso stellen mögliche Sprachprobleme beim Angeklagten, der
die deutsche Sprache jedenfalls nicht sehr gut spricht, keinen
Hinderungsgrund für seine Einweisung in den
Maßregelvollzug dar".
5
Damit hat das Landgericht im Kern nur darauf abgestellt, ob eine
Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist.
6
Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt
aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg
voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Eine solche hat der Tatrichter nicht
ausdrücklich geprüft und lässt sich hier
auch nicht hinreichend dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe entnehmen.
7
Ob eine derartige Erfolgssaussicht besteht, wird der neue Tatrichter zu
beurteilen haben. Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete
Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen.
8
- 4 -
Der Senat weist insoweit auch auf die Neufassung der
§§ 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007
in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBl. I 1327) hin.
9
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |