BGH,
Beschl. v. 10.9.2008 - 2 StR 134/08
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO § 267 Abs. 4 Satz 3
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die
Frist zur Ergänzung der abgekürzten
Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für
die Ergänzung zuständigen Gericht.
BGH, Beschl. vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am
Main
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 134/08
vom
10. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
hier: Vorlegungsbeschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2008
beschlossen:
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die
Frist zur Ergänzung der abgekürzten
Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für
die Ergänzung zuständigen Gericht.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die dagegen gerichtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkte -
Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wiesbaden nach
eintägiger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Angeklagten
verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen.
Anschließend hat es die gemäß §
267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den
Akten gebracht.
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Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich
gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt, die ihr mit Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 gewährt
worden ist. Die tags darauf von der Geschäfts-
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stelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses ist am 31. Juli 2007
erfolgt. Bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in
Wiesbaden sind die Akten am 10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am
10. September 2007 ergänzten Urteilsgründe sind am
12. September 2007 auf der Geschäftsstelle eingegangen.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene
Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die
Urteilsgründe in ihrer ergänzten Fassung vom 10.
September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen
Überprüfung machen. Hieran sieht es sich durch die
Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.
Oktober 1979 - RReg. I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws
799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffassung beginnt die Frist
zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des
Wiedereinsetzungsbeschlusses.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
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"Wann beginnt im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels die Frist zur Ergänzung der
Urteilsgründe nach §§ 267 Abs. 4 Satz 3, 275
Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?"
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
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"Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur
Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe erst
mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung
zuständigen Gericht der Vorinstanz."
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II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121
Abs. 2 GVG sind erfüllt.
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1. An der beabsichtigten Verfahrensweise wäre das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main gehindert, wenn - entsprechend der
Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - die
fünfwöchige Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3,
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des
Wiedereinsetzungsbeschlusses in Lauf gesetzt würde. Denn in
diesem Fall wären die Urteilsgründe erst nach
Fristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer
Verfahrensbeschwerde gerügt hat. Ob die Divergenz zu der
Rechtsmeinung des aufgelösten Bayerischen Obersten
Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch begründet, bedarf
keiner Entscheidung; denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat
sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom
vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Entscheidung diese
Rechtsauffassung lediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz
vertreten. In einer die Vorlagepflicht begründenden Weise hat
das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auffassung aber seinem
Beschluss vom 27. August 1980 - 2 Ws 665/80 (JMBl. NW 1982, 139)
zugrunde gelegt.
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Der Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht
abschließend entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in
seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508,
509) für die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur
Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass
die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei dem
für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht
eingingen. Dies bedurfte aber in dem dort entschiedenen Fall keiner
abschließenden Entscheidung, weil bereits die
abgekürzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher
Nachprüfung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem
ähnlich gelagerten Fall, dass das
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Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam
zurückgenommen worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass
die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem
Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen beginne (BGH, Beschl.
vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR 2002, 261;
Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08). Die bei Holtz MDR 1990, 490
mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89
betraf eine andere Fallgestaltung.
2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat den Eingang der Akten bei dem
Landgericht auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner
vertretbaren Einschätzung (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325,
328) und erscheint darüber hinaus auch zutreffend (vgl.
Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. vor § 42 Rdn. 17).
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3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu
Recht ausgeführt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist
lediglich über die verfahrensrechtliche Situation nach
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und der
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das
Revisionsgericht.
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III.
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die
Frist zur Ergänzung der abgekürzten
Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für
die Ergänzung zuständigen Gericht (vgl. neben den
unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ
1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in
Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG
Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140;
JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 [zu § 77 b
Abs. 2 OWiG]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
§ 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK-
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StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO
§ 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267
Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).
1. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO können die
Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO vorgesehenen fünfwöchigen Frist ergänzt
werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht
aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79). Gleichwohl kann der
Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetzgebers entnommen werden,
dass dem Richter die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene
Absetzungsfrist auch für die Ergänzung des Urteils
nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zur
Verfügung stehen soll. Denn nach der Begründung des
Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1.
StVRG) soll das abgekürzte Urteil "innerhalb der in dem neuen
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist
um die bei der Begründung eines nicht rechtskräftigen
Urteils erforderlichen Angaben ergänzt werden" können
(BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der
Fünf-Wochen-Frist nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder
der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses - abhängig zu
machen, wonach dem Tatrichter nicht die vollen fünf Wochen,
sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer kürzerer
Zeitraum zur Ergänzung des Urteils zur Verfügung
steht.
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2. Die Strafprozessordnung knüpft den Lauf einer Frist
für einen Rechtsbehelf gegen einen im schriftlichen Verfahren
ergangenen Beschluss grundsätzlich nicht an dessen
bloßen Erlass. Solche Entscheidungen werden der davon
betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs.
2 Satz 1 StPO). In anderen Fällen knüpft sie den
Fristbeginn an die Kenntniserlangung von bestimmten Umständen.
Dies gilt für die Anhörungsrüge
gemäß § 356 a
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Satz 2 StPO und kommt in ähnlicher Weise für die
Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Tragen (vgl.
Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 3). Würde man
den Lauf der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit
dem Tag beginnen lassen, an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den
Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so
würde dies zu Unsicherheiten führen; denn dieser
Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein.
Hieran anzuknüpfen besteht auch bei einer gerichtsinternen
Frist keine Veranlassung.
3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 267 Abs. 4 Satz 3
StPO, den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die
Akten bei dem für die Urteilsergänzung
zuständigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der
Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils führt, weil die zur Nachprüfung
durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen,
deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für
entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG
München NJW 2007, 96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer
aaO § 267 Rdn. 143). Dieses Ziel ist jedoch nur dann zu
erreichen, wenn dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des
nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher
Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit
tatsächlich zur Verfügung steht. Die hierfür
erforderliche Höchstfrist hat der Gesetzgeber generalisierend
in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit fünf Wochen
festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der
Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der
Hauptverhandlung - zuverlässig zur Verfügung, wenn
auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch
BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen würde die Annahme des
Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses
(oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer
äußerst zügigen Rückleitung der
Strafakten dazu führen, dass die
Ergänzungsmöglichkeit ohne sach-
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lichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird;
Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und
späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinsetzung
könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte
Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich
wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509). Dass der Gesetzgeber diese
Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275
Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.;
Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ
1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 146), bewusst in
Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der
Senat nicht zu erkennen.
4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem für die
Ergänzung zuständigen Gericht der Vorinstanz ist
durch den Eingangsstempel einfach festzustellen (so auch das OLG
Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluss); die vom Senat gefundene
Rechtsauslegung trägt daher auch zur Rechtssicherheit bei. Die
Anknüpfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der
Strafprozessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd
(§ 321 Satz 2, § 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und
eindeutige Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts
wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet,
wenn auf den Eingang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen
Richter selbst abgestellt würde (vgl. dazu auch BayObLGSt
1979, 148, 151).
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5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der
Revisionsführerin in der Vorlegungssache nicht eingewandt
werden, auf diese Weise würden Verzögerungen
innerhalb der Justiz zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen.
Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des Laufs der
Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in § 46
Abs. 1 StPO getroffene Zuständigkeitsregelung für die
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Insbesondere wird in Fällen der Urteilsergänzung die
Revisions-
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begründungsfrist erst durch die Zustellung des
ergänzten Urteils in Lauf gesetzt.
6. Eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung ist
nicht zu besorgen: Zwar verweist § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO
nicht auf das Unverzüglichkeitsgebot in § 275 Abs. 1
Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren umgreifende
Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH -
Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861);
er besteht auch im öffentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232
f.). Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der
mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine
zügige Rückleitung der Akten an das für die
Urteilsergänzung zuständige Gericht zu
gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden
Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung
schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992,
398 f.). Verstößen ist gegebenenfalls nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (vgl.
Großer Senat für Strafsachen aaO).
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