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BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 10.9.2008 - 2 StR 134/08
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO § 267 Abs. 4 Satz 3
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
BGH, Beschl. vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 134/08
vom
10. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
hier: Vorlegungsbeschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2008 beschlossen:
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen gerichtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkte - Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wiesbaden nach eintägiger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Angeklagten verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschließend hat es die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den Akten gebracht.
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Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 gewährt worden ist. Die tags darauf von der Geschäfts-
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stelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses ist am 31. Juli 2007 erfolgt. Bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Wiesbaden sind die Akten am 10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am 10. September 2007 ergänzten Urteilsgründe sind am 12. September 2007 auf der Geschäftsstelle eingegangen.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Urteilsgründe in ihrer ergänzten Fassung vom 10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen Überprüfung machen. Hieran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1979 - RReg. I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffassung beginnt die Frist zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
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"Wann beginnt im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach §§ 267 Abs. 4 Satz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?"
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
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"Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe erst mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht der Vorinstanz."
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II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.
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1. An der beabsichtigten Verfahrensweise wäre das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - die fünfwöchige Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses in Lauf gesetzt würde. Denn in diesem Fall wären die Urteilsgründe erst nach Fristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer Verfahrensbeschwerde gerügt hat. Ob die Divergenz zu der Rechtsmeinung des aufgelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch begründet, bedarf keiner Entscheidung; denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Entscheidung diese Rechtsauffassung lediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz vertreten. In einer die Vorlagepflicht begründenden Weise hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auffassung aber seinem Beschluss vom 27. August 1980 - 2 Ws 665/80 (JMBl. NW 1982, 139) zugrunde gelegt.
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Der Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen. Dies bedurfte aber in dem dort entschiedenen Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil bereits die abgekürzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass das
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Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen beginne (BGH, Beschl. vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR 2002, 261; Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08). Die bei Holtz MDR 1990, 490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89 betraf eine andere Fallgestaltung.
2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat den Eingang der Akten bei dem Landgericht auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner vertretbaren Einschätzung (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328) und erscheint darüber hinaus auch zutreffend (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. vor § 42 Rdn. 17).
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3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist lediglich über die verfahrensrechtliche Situation nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Revisionsgericht.
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III.
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 [zu § 77 b Abs. 2 OWiG]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK-
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StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).
1. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO können die Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen fünfwöchigen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79). Gleichwohl kann der Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass dem Richter die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Absetzungsfrist auch für die Ergänzung des Urteils nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung stehen soll. Denn nach der Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) soll das abgekürzte Urteil "innerhalb der in dem neuen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist um die bei der Begründung eines nicht rechtskräftigen Urteils erforderlichen Angaben ergänzt werden" können (BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der Fünf-Wochen-Frist nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses - abhängig zu machen, wonach dem Tatrichter nicht die vollen fünf Wochen, sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer kürzerer Zeitraum zur Ergänzung des Urteils zur Verfügung steht.
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2. Die Strafprozessordnung knüpft den Lauf einer Frist für einen Rechtsbehelf gegen einen im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss grundsätzlich nicht an dessen bloßen Erlass. Solche Entscheidungen werden der davon betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO). In anderen Fällen knüpft sie den Fristbeginn an die Kenntniserlangung von bestimmten Umständen. Dies gilt für die Anhörungsrüge gemäß § 356 a
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Satz 2 StPO und kommt in ähnlicher Weise für die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 3). Würde man den Lauf der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein. Hieran anzuknüpfen besteht auch bei einer gerichtsinternen Frist keine Veranlassung.
3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG München NJW 2007, 96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 143). Dieses Ziel ist jedoch nur dann zu erreichen, wenn dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht. Die hierfür erforderliche Höchstfrist hat der Gesetzgeber generalisierend in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit fünf Wochen festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen würde die Annahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sach-
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lichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509). Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der Senat nicht zu erkennen.
4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht der Vorinstanz ist durch den Eingangsstempel einfach festzustellen (so auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluss); die vom Senat gefundene Rechtsauslegung trägt daher auch zur Rechtssicherheit bei. Die Anknüpfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der Strafprozessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd (§ 321 Satz 2, § 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den Eingang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen Richter selbst abgestellt würde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151).
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5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der Revisionsführerin in der Vorlegungssache nicht eingewandt werden, auf diese Weise würden Verzögerungen innerhalb der Justiz zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen. Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des Laufs der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in § 46 Abs. 1 StPO getroffene Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insbesondere wird in Fällen der Urteilsergänzung die Revisions-
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begründungsfrist erst durch die Zustellung des ergänzten Urteils in Lauf gesetzt.
6. Eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung ist nicht zu besorgen: Zwar verweist § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht auf das Unverzüglichkeitsgebot in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren umgreifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im öffentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.). Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Gericht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.). Verstößen ist gegebenenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (vgl. Großer Senat für Strafsachen aaO).
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Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Cierniak


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