BGH,
Beschl. v. 10.9.2009 - 4 StR 332/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 332/09
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im
Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers, am 10. September
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der
Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu
vollstrecken ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18.
August 2009 bemerkt der Senat:
Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß §
51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde
auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden
Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die
Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.;
BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und
vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |