BGH,
Beschl. v. 11.4.2001 - 2 StR 67/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 67/01
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April
2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 6. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. § 64
StGB kam
hier weder anstatt noch neben der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
angeordneten
Sicherungsverwahrung in Betracht. Zwar belegen entgegen der Annahme
des Landgerichts die Feststellungen einen Hang des Angeklagten,
alkoholische
Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; die
von ihm - nach Entweichung
aus dem Maßregelvollzug und alsbaldigem Rückfall in
seine früheren
Trink- und Lebensgewohnheiten - begangene Straftat geht auch im Sinne
von
§ 64 Abs. 1 StGB auf diesen Hang zurück.
Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anordnung
der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Angesichts
der vom Landgericht
festgestellten "langjährigen, von chronischem Alkoholismus
erschwerten
dissozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten
und seinem Entweichen
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aus dem Vollzug der zuletzt angeordneten Maßregel mit
alsbaldigem Rückfall
liegt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von §
64 Abs. 2 StGB
nicht vor.
Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode
Urlaubs verhindert,
seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke
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