BGH,
Beschl. v. 11.12.2001 - 5 StR 552/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 552/01
vom
11. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 28. Juni 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten
unter Einbeziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision
des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
- in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten
Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung
hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an
einer nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder
nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit oder
erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit des
Angeklagten. Damit hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht,
daß - im Gegensatz zur Maßregel nach § 63
StGB - bei dem drogenabhängigen Angeklagten, der auch hier
gehandelt hat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen, die
Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGB ohne die
Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen
wäre (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6; § 64
Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maßregel
(vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein
ausschließen.
Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2
StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die
Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht
vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht
berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des
Landgerichts kann der Senat ausschließen, daß eine
Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafen geführt
hätte.
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal |