BGH,
Beschl. v. 11.12.2006 - 5 StR 490/06
5 StR 490/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.12.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden
vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den
Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung
ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht
über
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aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders
zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal |