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BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 490/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 11.12.2006 - 5 StR 490/06
5 StR 490/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.12.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über
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aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal


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