BGH,
Beschl. v. 11.12.2007 - 4 StR 279/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 279/07
vom
11.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11.12.2007
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 werden
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Untreue
verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und
die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die
Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt für die
Dauer von fünf Jahren verboten. Mit seiner hiergegen
gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
1
- 3 -
mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der
Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des
Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 begangen
hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind
verjährt. Die fünfjährige
Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum
Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen.
Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume des
Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge E. durch das
Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich
der vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich
E. keine die Verjährung gemäß § 78
c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende Wirkung. Der hierfür
maßgebliche Verfolgungswille der
Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete
sich nach dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts allein auf
Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil der
Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der
Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im
Mai und im Oktober 2004 liegt keine wirksame
Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vorgenannten drei
Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar kann in
der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer
Verfahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB
liegen (vgl. BGH NStZ 2000, 427; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
- Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch nur, wenn aus den Umständen
klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gewährte
Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz,
Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch
tatsächlich gedient hat. Dass sich der Verfolgungswille der
Staatsanwaltschaft entgegen der sich aus der Durchsuchungsanordnung
ergebenden Beschränkung auch auf die
2
- 4 -
vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten
Heinrich E. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum
Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht vorhandenen
Aktenteilen jedoch nicht entnehmen.
Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der
Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur
Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der
Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen
Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem
Jahr, vier Monaten und drei Monaten lässt den Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat
schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen
(Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht
daraus eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei
der Strafzumessung auch die drei verjährten Fälle der
Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt
werden konnten.
3
- 5 -
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz
des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit
seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
4
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |